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ED Behandlung wegen ungültigem Ausweis

1. Oktober 2008 19:41 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Johannes B. Kagerer

Es geht um folgendes: Ich bin (noch) türkischer Staatsbürger und lebe seit meiner Geburt in Deutschland. Bin bei deutschen Pflegeeltern groß geworden und kann auch fast kein türkisch. Daher entschied ich mich mit 19 Jahren (heute bin ich 30 J.), die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen. Die Einbürgerungszusicherung hatte ich ziemlich schnell, aber dass sich das mit dem Konsulat zu solch einem Mammutlauf entwickelt, hätte ich in meinen kühnsten Träumen nicht erdacht. Im Dezember 2004 fuhr ich erneut nach Nürnberg zum Konsulat um der ganzen Sache etwas Nachdruck zu verleihen. Man sagte mir, ich müsse einen orangnen Nüfus (meiner war bis dato blau) beantragen, um mich ausbürgern lassen zu können. Ok, dann beantragte ich einen und man sagte mir, dass man sich schriftl. bei mir melden würde, wenn der Ausweis dann vorliegt. Es kam nichts.... Nachdem mir das im vergangenen Jahr dann zu lange dauerte, schrieb ich das Konsulat an um nach dem Sachverhalt zu fragen, da man telefonisch niemanden ans Telefon kriegt. Und einfach mal so hinfahren ist auch nicht wirklich drin, da ca. 200 km Entfernung und Wartezeiten für ein 10 Min. Gespräch von 5 Std. (kein Witz, sondern Tatsache!) im Konsulat fast unzumutbar sind. Ca. 6 Wochen später ein Anruf von einem Handy: Das Konsulat meldete sich und man teilte mir mit, dass ich nie einen solchen Antrag gestellt hätte. Das ist aber nicht wahr. Zu meiner Schande muss ich gestehen, dass ich nie auf Bestätigungen etc. bestanden habe. Gefragt hatte ich zwar nach Nachweisen, was man mir aber verwehrte.

Vor 2 Wochen dann ein Gespräch im Einbürgerungsamt und ein Anruf der Polizei: Ich solle bitte vorsprechen, da mich die Stadtverwaltung angezeigt hätte, da mein verlängerter Pass nicht vorgezeigt wurde. Fakt ist allerdings, dass man mir am Telefon sagte, man würde sich das auf Wiedervorlage legen und ich könne mich in aller Ruhe um meine Ausbürgerung kümmern.

Heute dann Vorsprache bei der Polizei: Vernehmung und dann ED Behandlung!

Ich kam mir vor wie ein Schwerverbrecher. Wikipedia allerdings sagte mir zu diesem Thema, dass eine ED Behandlung nur dann zulässig sei, wenn folgendes gegeben ist:

§ 49 AufenthG

Nach § 49 AufenthG können Ausländer erkennungsdienstlich behandelt werden, wenn

* sie unerlaubt nach Deutschland eingereist sind, keinen Asylantrag gestellt haben und nicht sofort in Abschiebehaft genommen oder zurückgeschoben werden können (§ 15a AufentG i. V. m. § 49 (4) AufenthG )
* sie mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen wollen oder eingereist sind
* sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will
* sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt
* ein nationalen Visums beantragt wird
* sie in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden
* vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG sowie in den Fällen der §§ 23 AufenthG und 29 (3) AufenthG gewährt wird
* ein Versagungsgrund nach § 5 (4) festgestellt worden ist. [2]


Das ist doch bei mir nicht gegeben oder?

Hier z.B. hatte ich ähnliches gelesen:
http://www.123recht.net/ED-Behandlung-im-OWiG-m246glich__f120750.html

Kann ich mich dagegen wehren? Kann ich auf eine Löschung der Daten bestehen? Ich bin nicht vorbestraft und mein Führungszeugnis ist Lupenrein. Man sagte mir, dass das so rechtens sei und wenn ich mich gegen eine ED Behandlung wehre, könne man mich dazu zwingen. Ich war verunsichert und ließ dies über mich ergehen. Ich wusste nicht, dass ich mich vor Ort dazu hätte weigern können, wie ich bereits im Internet gelesen habe.

Außerdem sollte ich hinzufügen, dass mein Pass am 18.09.2005 abgelaufen war.


Meine Fragen dazu nun:
Welche Strafe wird mich nun erwarten und wie kann ich gegen die Speicherung meiner Personenbezogenen Daten wehren bzw. kann ich auf eine Löschung bestehen?

-- Einsatz geändert am 02.10.2008 20:40:14

Sehr geehrter Fragesteller,

Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.

Zu Frage 1: Voraussetzungen ED- Behandlung

Ihr verlängerter Pass sei nicht vorgezeigt worden.

Sie wurden vernommen und erkennungsdienstlich behandelt.

Zuständig sind die mit der Durchführung des Ausländerrechts betrauten Behörden (hier insbesondere Ausländerbehörde, Länderpolizei)

In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte es sich um einen Fall i. S. d. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG handeln.

§ 49 Abs. 2 AufenthG dient im Unterschied zu § 49 Abs. 3 AufenthG nicht nur der Sicherung der Identität sondern der Feststellung und Sicherung von Identität, Alter und Staatsangehörigkeit.

Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist stets zu fragen, ob die jeweilige Maßnahme für den Zweck aus dem gegebenen Anlass erforderlich und noch angemessen ist.

Die Art der zulässigen Maßnahmen bestimmt § 49 Abs. 4- 7 AufenthG . (Abgestufter Maßnahmenkatalog) Es sind die Maßnahmen zu ergreifen, die den Ausländer am wenigsten beeinträchtigen. Vorgesehen sind u. a. die Aufnahme von Lichtbildern, Fingerabdrücken sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen.

Es ist aktenkundig zu machen, ob die Erhebungen der Feststellung oder aber der Sicherung der Identität oder Staatsangehörigkeit oder beiden zwecken dienen sollen.

ED- Maßnahmen nach Abs. 2 sind zwingend vorgeschrieben, aber an Zweifel im Einzelfall gebunden.

Zur Durchsetzung der in Abs. 2- 7 genannten Maßnahmen kann unmittelbarer Zwang nach Maßgabe der jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften angewandt werden.
(vgl. § 49 Abs. 8 AufenthG )


Zu Frage 2: Rechtsbehelfe

Gegen die Anordnung der ED- Maßnahmen sind verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, die aufschiebende Wirkung entfalten.

Gegen den behördlich angeordneten Sofortvollzug ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.

Ob hier ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt werden sollte, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Zu Frage 3: Löschung der Daten

Vernichtung und Löschung sind Realakte; die Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist die richtige Klageart.

Gegenüber einer unberechtigten Weitergabe von Daten, ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO ) zulässig.


Ich rate Ihnen hier noch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Für eine weitere Mandatierung können sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.

Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Orientierung weitergeholfen zu haben und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen


J. Kagerer
(Rechtsanwalt)

Kanzlei Kagerer
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 13866470
Fax: 0211 1386677

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