Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass diese Plattform keine ausführliche und persönliche Rechtsberatung ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung des Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beratung anders ausfallen.
Zu Frage 1: Voraussetzungen ED- Behandlung
Ihr verlängerter Pass sei nicht vorgezeigt worden.
Sie wurden vernommen und erkennungsdienstlich behandelt.
Zuständig sind die mit der Durchführung des Ausländerrechts betrauten Behörden (hier insbesondere Ausländerbehörde, Länderpolizei)
In dem von Ihnen geschilderten Fall dürfte es sich um einen Fall i. S. d. § 49 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG
handeln.
§ 49 Abs. 2 AufenthG
dient im Unterschied zu § 49 Abs. 3 AufenthG
nicht nur der Sicherung der Identität sondern der Feststellung und Sicherung von Identität, Alter und Staatsangehörigkeit.
Mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist stets zu fragen, ob die jeweilige Maßnahme für den Zweck aus dem gegebenen Anlass erforderlich und noch angemessen ist.
Die Art der zulässigen Maßnahmen bestimmt § 49 Abs. 4- 7 AufenthG
. (Abgestufter Maßnahmenkatalog) Es sind die Maßnahmen zu ergreifen, die den Ausländer am wenigsten beeinträchtigen. Vorgesehen sind u. a. die Aufnahme von Lichtbildern, Fingerabdrücken sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen.
Es ist aktenkundig zu machen, ob die Erhebungen der Feststellung oder aber der Sicherung der Identität oder Staatsangehörigkeit oder beiden zwecken dienen sollen.
ED- Maßnahmen nach Abs. 2 sind zwingend vorgeschrieben, aber an Zweifel im Einzelfall gebunden.
Zur Durchsetzung der in Abs. 2- 7 genannten Maßnahmen kann unmittelbarer Zwang nach Maßgabe der jeweiligen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften angewandt werden.
(vgl. § 49 Abs. 8 AufenthG
)
Zu Frage 2: Rechtsbehelfe
Gegen die Anordnung der ED- Maßnahmen sind verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, die aufschiebende Wirkung entfalten.
Gegen den behördlich angeordneten Sofortvollzug ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
zulässig.
Ob hier ein entsprechender Rechtsbehelf eingelegt werden sollte, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
Zu Frage 3: Löschung der Daten
Vernichtung und Löschung sind Realakte; die Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist die richtige Klageart.
Gegenüber einer unberechtigten Weitergabe von Daten, ist die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO
) zulässig.
Ich rate Ihnen hier noch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Für eine weitere Mandatierung können sie gerne mit mir Kontakt aufnehmen.
Ich hoffe Ihnen mit dieser ersten Orientierung weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
J. Kagerer
(Rechtsanwalt)
Kanzlei Kagerer
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 13866470
Fax: 0211 1386677
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