Am 28.09.2011 habe ich einen Reha-Antrag gestellt und bin aus der Reha weiter arbeitsunfähig entlassen worden, seit 1.12.2011 erhalte ich Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeit nach Aussteuerung), am 30.01.2012 einen Rentenantrag gestellt (zeitlich Umwandlung Rehaantrag). Als Arbeitslosengeld ALGI erhalte ich nun eine Betrag, der sich am Teilzeitgehalt orientiert (Zeitraum 01.12.2009 bis 08.08.2010). Aussage ARGE: "Bemessungsrahmen darf nicht weiter als 2 Jahre in die Vergangenheit erweitert werden (§139 Abs. 1 S.2, § 130 Abs. 3 SGB III), es kann kein Bemessungszeitraum gebildet werden bei Außerachtlassung der Teilzeit/-entgelte und müßte somit fiktiv bemessen werden, was für mich niedriger als der tatsächliche Verdienst ausfällt".