Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich ihre Frage wie folgt:
Richtig ist: Sie können bestimmen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.
Allerdings ist es nach Ansicht der Bundesanstalt für Arbeit zum einen erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 118 Abs.1 SGB III
auch an dem bestimmten Tag noch vorliegen, also:
-Arbeitslosigkeit
-Arbeitslosmeldung
-Erfüllung der Anwartschaftszeit
Zum anderen heisst dies nach Ansicht der Bundesanstalt für Arbeit, dass wegen § 122 Abs.1 Satz 2 SGB III
der zu bestimmende Zeitpunkt nicht wirksam weiter als 3 Monate verschoben werden kann. Denn eine Arbeitslosmeldung ist nur dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.
Soll der Zeitpunkt auf einen Tag bestimmt werden, der mehr als 3 Monate entfernt liegt, müssten Sie dann, wenn der Anspruch nach Ihrem Wunsch entstehen soll, eine neue wirksame Arbeitslosmeldung mit einer entsprechenden Bestimmung abgeben haben.
Beispiel aus der Durchführungsbestimmung:
"Am 20.05.2005 (über den Anspruch ist noch nicht entschieden) erklärt der Arbeitslose, dass der Anspruch gem. § 118 Abs. 2 erst am 01.09.2005 entstehen soll.
Am 20.05.2005 kann der Arbeitslose aufgrund der Regelung des § 122 Abs. 1 Satz 2 nicht wirksam erklären, dass der Anspruch am 01.09.2005 entstehen soll.
Die Erklärung vom 20.05.2005 bewirkt, dass der Anspruch am 01.05.2005 nicht entsteht. Der Anspruch am 01.09.2005 setzt u.a. eine erneute wirksame Arbeitslosmeldung voraus."
Eine entgegenstehende Rechtsprechung ist zur Zeit nicht ersichtlich, so dass ich empfehle, sich an diesem Zeitrahmen zu orientieren.
Im Übrigen sind die Arbeitsagenturen dazu angehalten, eingehend zu diesem Thema zu beraten und auf Nachteile der von Ihnen beabsichtigten Bestimmung hinzuweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Frage weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit in Plauen spielt die 3 Monatsfrist keine Rolle, wenn ich als "Arbeitssuchend" gemeldet bleibe. Den Anspruch auf Leistung könnte ich dann unschädlich? auf ein Jahr verschieben. Das Problem ist, das im §118 (2) SGBIII kein Zeitrahmen angegeben ist! Demnach kann entsprechend §118 (1), wenn Satz 1-3 zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns des Leistungsempfanges noch zutrifft, die Leistung irgendwann (außer mit Renteneintritt) in Anspruch genommen werden.
Kann der §118 so interprediert werden?
Ist für mich aus Steuerlichen Gründen und Altersgründen wichtig!
Vielleicht können Sie unter dem Aspekt, dass ich "Arbeitssuchend" gemeldet bleibe noch eine kurze Info geben.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Abgesehen von der Problematik in Bezug auf die Arbeitslosmeldung gibt es keine zeitliche Einschränkung.
Sie können daher die Anspruchsentsteheung über ein Jahr hinaus verschieben.
Ich möchte aber vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie auch in der Zeit vor dem von Ihnen bestimmten Termin "versicherungswidriges Verhalten" im Sinne des § 144 SGB III
vermeiden sollten, um keine Sperrzeit auszulösen.
Dies betrifft insbesondere die Eigenbemühungen, wieder in Arbeit zu kommen sowie die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung.
Für die wochenendbedingte Verzögerung der Beantwortung bitte ich um Nachsicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ben Buder
Rechtsanwalt