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Dispositionsrecht bei ALG 1

| 5. November 2010 12:32 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ben Buder

Zusammenfassung

Ist das Dispositionsrecht zur persönlichen Entscheidung über den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) zeitlich unbegrenzt oder hat es einen maximalen Zeitraum von einem Jahr?

Den Anspruch auf ALG 1 kann man auf einen späteren Zeitpunkt verschieben, jedoch nicht mehr als 3 Monate in die Zukunft, laut der Bundesanstalt für Arbeit. Sollte der gewünschte Zeitpunkt mehr als 3 Monate entfernt sein, muss eine neue Arbeitslosmeldung mit entsprechender Bestimmung abgegeben werden. Es wird empfohlen, sich an diesen Zeitrahmen zu halten und sich von der Arbeitsagentur beraten zu lassen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach §118 SGB III gibt es das sognannte Dispositionsrecht zur persönlichen Entscheidung über den Beginn des Bezuges von ALG 1.
Frage:
Ist die Zeitspanne unbegrenzt, oder gibt es den max. Zeitraum von 1 Jahr?

Beispiel: Ich habe den Antrag zum Bezug von ALG 1 zum 01.01.2011 gestellt und möchte von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen und die Leistung erst zum 01.01.2012 oder später in Anspruch nehmen!

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich ihre Frage wie folgt:

Richtig ist: Sie können bestimmen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Allerdings ist es nach Ansicht der Bundesanstalt für Arbeit zum einen erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach § 118 Abs.1 SGB III auch an dem bestimmten Tag noch vorliegen, also:
-Arbeitslosigkeit
-Arbeitslosmeldung
-Erfüllung der Anwartschaftszeit

Zum anderen heisst dies nach Ansicht der Bundesanstalt für Arbeit, dass wegen § 122 Abs.1 Satz 2 SGB III der zu bestimmende Zeitpunkt nicht wirksam weiter als 3 Monate verschoben werden kann. Denn eine Arbeitslosmeldung ist nur dann zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit innerhalb der nächsten 3 Monate zu erwarten ist.
Soll der Zeitpunkt auf einen Tag bestimmt werden, der mehr als 3 Monate entfernt liegt, müssten Sie dann, wenn der Anspruch nach Ihrem Wunsch entstehen soll, eine neue wirksame Arbeitslosmeldung mit einer entsprechenden Bestimmung abgeben haben.
Beispiel aus der Durchführungsbestimmung:
"Am 20.05.2005 (über den Anspruch ist noch nicht entschieden) erklärt der Arbeitslose, dass der Anspruch gem. § 118 Abs. 2 erst am 01.09.2005 entstehen soll.
Am 20.05.2005 kann der Arbeitslose aufgrund der Regelung des § 122 Abs. 1 Satz 2 nicht wirksam erklären, dass der Anspruch am 01.09.2005 entstehen soll.
Die Erklärung vom 20.05.2005 bewirkt, dass der Anspruch am 01.05.2005 nicht entsteht. Der Anspruch am 01.09.2005 setzt u.a. eine erneute wirksame Arbeitslosmeldung voraus."

Eine entgegenstehende Rechtsprechung ist zur Zeit nicht ersichtlich, so dass ich empfehle, sich an diesem Zeitrahmen zu orientieren.

Im Übrigen sind die Arbeitsagenturen dazu angehalten, eingehend zu diesem Thema zu beraten und auf Nachteile der von Ihnen beabsichtigten Bestimmung hinzuweisen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Frage weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rückfrage vom Fragesteller 5. November 2010 | 18:12

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Nach Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit in Plauen spielt die 3 Monatsfrist keine Rolle, wenn ich als "Arbeitssuchend" gemeldet bleibe. Den Anspruch auf Leistung könnte ich dann unschädlich? auf ein Jahr verschieben. Das Problem ist, das im §118 (2) SGBIII kein Zeitrahmen angegeben ist! Demnach kann entsprechend §118 (1), wenn Satz 1-3 zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns des Leistungsempfanges noch zutrifft, die Leistung irgendwann (außer mit Renteneintritt) in Anspruch genommen werden.
Kann der §118 so interprediert werden?
Ist für mich aus Steuerlichen Gründen und Altersgründen wichtig!
Vielleicht können Sie unter dem Aspekt, dass ich "Arbeitssuchend" gemeldet bleibe noch eine kurze Info geben.
Vielen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. November 2010 | 12:00

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Abgesehen von der Problematik in Bezug auf die Arbeitslosmeldung gibt es keine zeitliche Einschränkung.
Sie können daher die Anspruchsentsteheung über ein Jahr hinaus verschieben.

Ich möchte aber vorsorglich darauf hinweisen, dass Sie auch in der Zeit vor dem von Ihnen bestimmten Termin "versicherungswidriges Verhalten" im Sinne des § 144 SGB III vermeiden sollten, um keine Sperrzeit auszulösen.
Dies betrifft insbesondere die Eigenbemühungen, wieder in Arbeit zu kommen sowie die Annahme einer zumutbaren Beschäftigung.

Für die wochenendbedingte Verzögerung der Beantwortung bitte ich um Nachsicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ben Buder
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 8. November 2010 | 09:39

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Die Antwort auf meine Frage war auf Grund der wenigen Information aus Anwaltsicht angemessen. Leider wurde meine Nachfrage noch nicht beantwortet, kommt vielleicht noch, dann liese sich in der Zeile 1 das Kreuz weiter nach links setzen.
Vielen Dank!

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