Nach einem Telefongespräch mit dem Bearbeiter wird deutlich, dass das FA nun auch den Bescheid für 07 ändern möchte und plant, für die in 07 verkauften 3 Wohnungen an statt des vom Steuerpflichtigen erklärten Gewinns in Höhe der Verkaufserlöse 07 abzgl. der Anschaffungskosten aus 06 den Gewinn in 07 -im Gegenzug zu den Maßnahmen in 06 (Kaufpreis = sofort abzugsfähige Betriebsausgaben in 06)-, um eine Doppelberücksichtigung der Anschaffungskosten zu vermeiden, auf den reinen Verkaufserlös zu erhöhen. Dies würde trotz des Verlustvortrages aus 06 zu einer deutlich höheren Steuer in 07 führen. ... Bleibt noch § 174 AO (Widerstreitende Steuerfestsetzung): Der Feststellungsbescheid darf aber nach § 174 (2) S. 2 AO zu Ungunsten des Steuerpflichtigen "...nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist."