Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Gem. Art. 14 des DBAF sind Bezüge des Staates oder der Länder in dem Land zu besteuern, in dem sie anfallen. Insoweit ist die Einkommensbesteuerung in Deutschland nicht zu beanstanden.
Allerdings greift bei Ihnen Art. 20 Abs. 2a) des DBAF wonach zwar eine Doppelbesteuerung vermieden wird, jedoch der Franzöische Staat berechtigt ist, das in Deutschland erzielten Einkommen bei der Festsetzung des Steuersatzes im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung zu berücksichtigen.
Hier der Auszug aus Art 20 DBAF
(2) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Von der Bemessungsgrundlage der französischen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) die aus der Bundesrepublik stammenden Einkünfte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik besteuert werden können. Diese Bestimmung schränkt jedoch das Recht Frankreichs nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu berücksichtigen.
Offensichtlich hat Frankreich von dieser Möglichkeit, welches das DBA ausdrücklich zubilligt, Gebrauch gemacht.
Insoweit erfolgt hier zwar keine direkte Doppelbesteuerung gegenüber Ihren Einkünften, jedoch wird auf indirektem Wege durch die Festsetzung des Steuersatzes bei Ihrem Ehegatten eine quasi Doppelbesteuerung vorgenommen.
Gleichwohl ist diese Vorgehensweise von dem DBAF abgedeckt. Ein Verstoß gegen das DBA insbesondere gegen Art 1 liegt damit nicht vor.
Inwieweit das französische Steuerrecht allerdings Gestaltungsmöglichkeiten gegen eine derartige "doppelte" Besteuerung vorsieht, wäre durch Kanzlei mit entsprechendem Bezug zum französischem Steuerrecht zu prüfen.
Ich bedaure Ihnen keine positive Auskunft gegen zu können.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Diese Antwort ist vom 25.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter
Vielen Dank für Ihr Interesse und die schnelle Antwort.
Meines Erachtens entsteht hier ein Verstoß gegen ein Gleichbehandlungsgebot, weil ich als Beamtin die "quasi Doppelbesteuerung" dulden muss, Nichtbeamte hingegen nur in ihrem Wohnland versteuern. Wie sehen Sie das?
Mit freundliche Grüßen
Sicherlich besteht hier eine Ungleichbehandlung. Jedoch sehen beide Staaten vor, daß Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Beamte jeweils in Ihren Heimatländern ihr Einkommen versteuern müssen.
Eine Ungleichbehandlung entsteht dadurch, daß der französische Staat vorsieht, daß das ausländische Einkommen des Ehegatten bei der Steuerprogression des in Frankreich steuerpflichtigen Ehegatten berücksichtigt wird. Es handelt sich in dem DBA mit Frankreich um eine Kann-Vorschrift von der Frankreich auch Gebrauch macht.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.
Mit besten Grüßen
RA Schröter