Meine Frau habe bereits bei Erstellung der Einkommensteuererklärung gewusst, dass sie Vermietungseinkünfte habe und seit 01.01.2019 alleinige Eigentümerin sei, so der Vorwurf Zur Erinnerung hier der Wortlaut des Paragrafen: „Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern … soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden." ... Wenn nämlich dem Finanzbeamten, wie geschrieben, die Anlage V bekannt war und die Einkommensteuer mit diesem Wissen um die Vermietungseinkünfte trotzdem vorsätzlich unvollständig festgesetzt worden ist, ohne entweder die Erklärung zur gesonderten … zurückgewiesen, die Änderung der Steuererklärung erbeten oder einen schlichten Hinweis gegeben zu haben, auf den wir selbstverständlich sofort reagiert hätten, liegt doch wohl eine Schuld auch beim Finanzamt wegen unkorrekter Bearbeitung. ... Oder hätte es die Anlage V, deren Vorliegen beim Finanzamt (in Elster übermittelt) bekannt war, nicht für die Bearbeitung der Steuererklärung anfordern, meiner Frau nicht irgendeinen Hinweis geben müssen?