Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben ein Grundstück in NRW erworben, auf dem wir ein Ein-familienhaus errichten wollen. Das Grundstück ist Teil eines alten Sportplatzes, unter dem Auffüllungen existieren, die als Bauschutt mit Schlackeanteilen definiert werden. ... Im Notarvertrag Käufer (wir) und Verkäufer (Unternehmer) steht, daß uns der Verkäufer versichert, dass ihm hinsichtlich des Kaufobjektes keine wesentlichen Mängel oder Altlasten bekannt sind und ... dass das Grundstück in dem Zustand zu übertragen ist, wie es die Gemeinde dem Unternehmer schuldet: Auszug aus diesem Vertrag (Unternehmer – Gemeinde): „Der Verkäufer beseitigt auf eigene Kosten die gesamte Sportanlage incl. roter Belag auf dem Kaufobjekt, insbesondere beseitigt er unter gutachterlicher Überwachung unzulässige Auffüllungen incl. möglicher Altlasten.“ Diese unzulässigen Auffüllungen wurden in einer Zusatzvereinbarung Unternehmer – Gemeinde (nach Unterschrift unseres Notarvertrages) näher beschrieben: „Aufzunehmende und zu entsorgende Auffüllungen sind unzulässig, wenn die LAGA Z 2 Werte überschritten werden und wenn die Prüfwerte der BbodschV für Wohngebiete überschritten werden.“ (LAGA Z2 Werte lt. erstem Bodengutachten in Bereich der PAK Werte bei zwei Mischproben überschritten) Deshalb fühlten wir uns bisher relativ sicher.