Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Zunächst fasse ich Ihren Sachverhalt auf das rechtlich Wesentliche zusammen.
Sie haben einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Grundstück geschlossen. Der Kaufpreis ist erst zu zahlen, wenn eine Vermessung durchgeführt wurde. Es wurde zu Ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Sie haben das Interesse an dem Grundstück verloren. Vom Vertrag sind Sie nicht zurückgetreten.
Ein neuer Käufer meldet sich achte Jahre später bei Ihnen mit der Aufforderung, die Löschungsbewilligung bezüglich der Auflassungsvormerkung zu erklären.
Sind Sie damals nicht zurückgetreten, der Kaufvertrag von damals gilt daher weiter. D.h. Sie können die Übergabe und Eigentumsverschaffung, der Verkäufer die Kaufpreiszahlung verlangen (§ 433 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB
).
Das sind Forderungen/ vertragliche Erfüllungsansprüche, die verjähren.
Jede Seite kann bei Eintritt der Verjährung, die Erfüllung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB
).
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums und auf die Gegenleistung verjähren jedoch nicht nach der Regelverjährung sondern in zehn Jahren (§ 196 BGB
).
> Sie können daher noch immer die Übereignung fordern, der Verkäufer den Kaufpreis.
Die Auflassungsvormerkung sichert Ihren Anspruch auf Übereignung gegenüber Jedem. Der neue Käufer kann ohne Ihre Mitwirkung nicht Eigentümer werden (§ 883 Abs. 2 S. 1 BGB
).
Da Sie aber auch der Verkäufer kein Interesse mehr an der Durchführung des Kaufvertrages von 2007 haben, ist es ratsam die Löschungsbewilligung zu erteilen.
Der neue Käufer wird argumentieren, dass Sie einen konkludenten Aufhebungsvertrag geschlossen haben oder Ihr Übereignungsanspruch verwirkt ist. Keine Seite will den Kaufvertrag erfüllen.
Hier sind jedoch der Kaufvertrag sowie die Schreiben der beiden Seiten genau zu prüfen
>Auf Grund der Vertragsaufhebung bzw. wegen des fehlenden Interesses an der Sicherung des Übereignungsanspruchs, erlischt die Vormerkung, da Sie keinen Anspruch mehr auf Übereignung des Grundstücks haben.
Sind Sie mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung ungerechtfertigt bereichert und haben diese herauszugeben bzw. deren Löschung zu bewilligen (§ 886 BGB
). Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Löschung. Dieser kann auch gerichtlich mit erheblichen Kosten für sie durchgesetzt werden.
>Ansprüche wegen Ihrer damaligen Anwalts- und Notarkosten sehe ich nicht, diese wären im Übrigen auch verjährt.
> Es sollten der damalige Kaufvertrag und die Schreiben Ihres Anwalts geprüft werden. Nehmen Sie Kontakt mit dem damaligen Verkäufer auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
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