Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.10.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Bei einer bestehenden Finanzierung des Verkäufers erfolgt immer eine Zahlung auf ein Darlehenskonto zur Ablösung der Grundschuld. Der mögliche Restbetrag ist dann auf ein abgegebenes Konto des Verkäufers zu zahlen.
2. Wichtig ist, das die Fälligkeitsvoraussetzung ist, dass die finanzierende Bank des Verkäufers eine Löschungsbewillugung zu treuen Händen des Notars erteilt hat. Erst wenn diese vorliegt kann der Notar den Kaufpreis zur Zahlung fällig stellen.
3. Im Kaufvertrag sollte geregelt sein, dass Sie die Zahlung des Kaufpreises gegenüber dem Notar nachweisen können. Wenn Sie die Zahlung durch eine Bankbestätigung nachweisen, erfolgt die Löschung der Grundschuld.
4. Wie die Bank des Verkäufers mit der Kaufpreiszahlung verfährt, ist für Sie nicht von Belang, solange die Löschungsbewilligung des Notar vorliegt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
05.11.2018 | 21:52
Sehr geehrter Herr Marcus Schröter,
vielen lieben Dank Ihnen für die Antwort.
Gerne würde ich nochmal zurückfragen, um sicherzugehen:
Konkret ist im Vertrag als Zahlungsziel das Darlehenskonto angegeben.
Grund: Die Verkäufer (Ehepaar in Scheidung) haben sich noch nicht geeinigt, wie der Kaufbetrag
aufgeteilt wird.
Also ist im Kaufvertrag festgelegt, dass der gesamte Kaufbetrag auf das Darlehenskonto der beiden Verkäufer
überwiesen werden soll.
- Könnten sich hierbei Probleme ergeben?
- Haben die ehemaligen Besitzer dann problemlosen Zugriff auf das überschüssige Geld oder
kontaktiert die Bank dann die Verkäufer, um das Geld zu verteilen?
- Kann die Bank den überschüssigen Betrag zurückweisen, da dieser ja dann den abzulösenden Betrag übersteigt
und das Darlehenskonto ja dann ein positives Saldo aufweist?
Als Fälligkeitsvoraussetzung ist festgelegt, dass die finanzierende Bank des Verkäufers eine
Löschungsbewilligung zu treuen Händen des Notars erteilt.
Außerdem ist festgelegt, dass die Verkäufer bis zur Ausstellung der Fälligkeitsmitteilung durch den Notar, die Zielkonten für den Restbetrag (nach Tilgung der Grundschuld) ändern können. Geschieht dies nicht bis zur Fälligkeitsmitteilung, bleibt dass im Kaufvertrag angegebene Darelehenskonto als Ziel.
Im Vertrag ist in dem Falle nicht direkt geregelt, wie der Nachweis der Zahlung erfolgt. Ich nehme an, ein Überweisungsbeleg und Auftragsbestätigung durch die Bank reicht aus?
Und noch am Ende kurz die Frage, ob es einen gängigen Prozess darstellt ,dass der gesamte Kaufbetrag auf ein Darlehenskonto des Verkäufers überwiesen wird?
Ich schätze, dass durch die Überweisung auf ein Konto, welches entsprechend in der Fälligkeitsmitteilung des Notars angegeben ist, handelt der Käufer schuldbefreiend.
Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Hilfe. Ich hoffe Sie können meine Bedenken ausräumen.
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
05.11.2018 | 23:04
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Maßgebend ist die Löschungsbewilligung und der Treuhandauftrag der Bank an den Notar. Der Notar wird Ihnen entsrpechend des Treuhandauftrages mitteilen, wohin Sie die Zahlungen zu leisten haben, damit die grundpfandrechtliche Belastung gelöscht werden kann. Wie ein etwaiger überschüssiger Betrag durch die Verkäufer verteilt werden oder ob diese sich ggfs Uneinig sein könnten, muss Sie nicht interessieren.
Lassen Sie sich die Kaufpreiszahlung in jedem Fall durch Ihre Bank bestätigen und senden Sie den Zahlungsnachweis an den Notar.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen weiter.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt