Ich bin Eigentümer einer Wohnung, die ich verkaufen möchte. Die Wohnung wurde zuletzt von einer Mutter und ihrem 18 jährigen Sohn bewoht, die nicht richtig geheizt und gelüftet hatten.
Dies wurde durch ein von der Hausverwaltung in Auftrag gegebenes Gutachten einer Sachverständigen festgestellt.
Die Mieterin hat die Wohnung nun verlassen und ich werde den durch sie verursachten Schaden beseitigen.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass man alle Mängel an einer Immobilie bei Verkauf angeben muss.
Nur handelt es sich in diesem Fall, meiner Einschätzung nach, nicht um einen baulichen Mangel der bei Verkauf angegeben werden muss, sondern um falsches Verhalten der Mieterin das ursächlich für den Schaden war.
Muss ich den Schaden aus der Vergangenheit beim Verkauf angeben? Muss ich darauf hinweisen, dass es Schimmel in der Wohnung gab?
Würde es einen rechtlichen Unterschied machen wenn ich den Schimmel von einer Fachfirma entfernen lasse?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Aufklärungspflicht gibt es nur bei bestehenden Mängeln.
Besteht ein Mangel ist egal, wer oder was dafür ursächlich ist.
Nach meinem Verständnis ist der Schimmel aber beseitigt.
Über vergangene Mängel müssen Sie nicht aufklären.
Natürlich sollten Sie den Schimmel fachgerecht entfernen (lassen). Denn wenn noch Schimmel übrig bleibt und Sie nicht fachgerecht entfernt haben, kann man daraus u.a. eine Verletzung der Aufklärungspflicht konstruieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.