Guten Tag, Sachverhalt:es würde für einen Kunden eine Fahrzeuglackierung Anfang des Jahres durchgeführt(firma vermittelt dienstleistungen ins Ausland und übernimmt rechte und pflichten nach BGB,HGB),es würdeein preis von 1600EUR vereinbart. nach ca 4 monaten bekomme ich eine mail, dass türfalze rostet und nach dem waschen in der autowaschanlage fahrzeug "mit kratzern übersät ist", mit aufforderung zur nachbesserung. unser schreibe daraufhin:aufgrund des uns vorliegendes Fotomaterial ist es uns nicht möglich gewesen eine eindeutige Schadensursache festzustellen, was die Kratzer an Ihren Fahrzeug angeht. ... Beschreibung des Vertrages: Komplettaussenlackierung,ausbesserung der schadhaften stellen im Innerem(Falze),spoilersatz mitlackieren und anpassen,radläufe bördeln,lackierung im oryginalton. - es steht ausser frage das die o.a. schäden aufgetreten sind- Fragen: 1.Rost am fahrzeug-kann ich mich auf §10 Pkt.1 (sehe oben)berufen mit der begründung:Die beschädigten stellen an den Türfalzen sind eindeutig durch Rost befallen, leider aber nach genauen Prüfung des Vertrages haben wir festgestellt, dass es sich unserseits um Ausbesserungsarbeiten gehandelt hat, die im Gegensatz zu Erneuerung/Instandsetzung von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind. 2. kratzer am auto: kann ich mich darauf berufen, dass es sich um rein mechanischer schaden handelt der durch fremdkraft einwirkung entstanden ist. 3.kann ich (bei antwort zu1:nein,zu2:nein) die regulierung des schadens solange verweigern bis der"beschädigte" das fahrzeug zu begutachtung vorführt. 4.kann ich (bei antwort zu1:nein,zu2:nein,zu3:nein)aus meinem recht zu nachefüllung gebrauch machen, oder muss ich den finanziel regulieren (immerhin sin es über 200%) bedanke mich im vorfeld MfG