Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
1.
Zunächst wäre Ihre Frau Ihnen gegenüber auskunftsberechtigt. Sie müssten Ihrer Frau alle geschäftlichen Unterlagen überlassen, die es ihr ermöglichten, die Wertermittlung Ihres Unternehmens durchzuführen.
Vorzulägen wären
Bilanzen,
Gewinn- und Verlustrechnungen,
Belege sowie Geschäftsbücher über fünf Jahre.
Eine richtige Methode zur Bewertung gibt der Gesetzgeber nicht vor. In der Regel wird der Substanz- und Ertragswert unter Berücksichtigung des "good-will" herangezogen.
Der Ertragswert wird dabei von einem Sachverständigen festzustellen sein, der die Bilanzen bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen aus den vergangenen fünf Jahren zugrunde legt.
Dies kann auch dazu führen, dass absehbare zukünftige unternehmerische Entwicklungen Berücksichtigung finden können.
Wie im Einzelnen die Gewichtung (Substanz- und/oder Ertragswert) erfolgt, wird von dem zuständigen Gericht zu entscheiden sein. Dies kann im Vorwege leider nicht vorweggenommen werden.
2.
Wenn Ihr Zugewinn denjenigen Ihrer Frau übersteigt, so steht die Hälfte des Überschusses Ihrer Frau als Ausgleichsforderung zu (vgl. § 1378 Abs. 1 BGB
).
Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist das Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört.
Die Zustellung des Scheidungsantrages beendet insoweit den Güterstand.
§ 1384 BGB
bestimmt:
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Das Scheidungsgericht wird in jedem Fall einen Sachverständigen mit der Bewertung Ihres Unternehmens beauftragen.
3.
Hinsichtlich der Kosten einer Scheidungkommt es auf das Einkommen und Vermögen der Ehegatten an.
Maßgeblich sind insoweit die Nettoeinkünfte der Ehegatten, wobei das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen mit drei multipliziert wird. Kinder- und Elterngeld werden bei der Festsetzung des Streitwertes einkommenserhöhend berücksichtigt.
Von dem tatsächlich vorhandenen Vermögen sind 5 % bei der Streitwertfestsetzung anzusetzen, wobei es Gerichte gibt, die Ehegatten Freibeträge einräumen (TEUR 15 je Ehegatte und TEUR je Kind).
Hinsichtlich Ihrer Immobilie bleibt nach Ihren Angaben ein Vermögen von TEUR 85. Bei einem Freibetrag von EUR 37.5000 erhöhen demnach 5 % von EUR 47.500, also EUR 2.375,00, den Streitwert.
Je nach Region wird von Gerichts wegen eine Absenkung des Streitwertes von 25 % bei einer einvernehmlichen Scheidung vorgenommen.
Bei einem Scheidungsverfahren fallen insgesamt RA-Gebühren von 2,5 Gebühren an (1,3 Verfahrensgeübhr und 1,2 Terminsgebühr).
Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Höhe des Gegenstandswertes:
a) bei Scheidung = 3-faches monatliches Nettoeinkommen der Ehegatten
b) Versorgungsausgleich = mindestens EUR 1.000,00
4.
Hier werde ich in Kürze meine Antwort ergänzen, so dass Sie vorerst noch von einer Nachfrage absehen mögen.
Zur Frage, ob bei der Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich dem vom Sachverständigen ermittelten Ertragswert der Betrag hinzugerechnet werden kann, um den der Verkehrswert eines einzelnen Unternehmensbestandteils dessen Buchwert übersteigt, vgl. das Urteil des BGH vom 08.09.2004 - XII ZR 194/01
.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Tel: 04103/9236623
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Die Ausgleichsforderung (Zugewinn) wird ab dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils fällig, kann aber auf Antrag durch das Familiengericht nach § 1382 BGB
gestundet werden.
4.
Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zum jetzigen Zeitpunkt müsste vor einem Notar geschlossen werden.
Ihre Frau wird einer solchen Vereinbarung wohl nur dann zustimmen, wenn ihr der Firmenwert plausibel dargelegt wird. In diesem Zusammenhang kann es darauf hinauslaufen, dass Sie und Ihre Frau sich jeweils durch einen Kollegen vertreten lassen und einen für beide Parteien interessengerechte Vereinbarung erarbeiten.
Ein fairer Zugewinnausgleich müsste jedenfalls auch Zins- und Tilgungsleistungen für einen Ratenkredit einkommensmindernd berücksichtigen.
Renovierungskosten werden allerdings im Rahmen des Zugewinns nicht gesondert ausgeglichen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de