Im Mietvertrag steht folgendes: § 13: 1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Überlassenen Räume besenrein in einem vertragsgemäßen Zustand zu übergeben und die nach § 14 vereinbarten Schönheitsreparaturen durchzuführen. 2) hat das Mitglied Änderungen in der überlassenen Wohnung vorgenommen, so hat es den ursprünglichen Zustand - wie im Übergabeprotokoll festgehalten spätestens zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses wiederherzustellen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder wird, ...[...] 3) [Schlüsselrückgabe, unproblematisch] 4) [ Verpflichtung des Mitglieds zu einer Vorabnahme/Abstimmung der Renovierungsarbeiten] § 14 1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mitglied bei der Beendigung des Vertrages fachgerecht auszuführen. 2) Sie umfassen die Entfernung der Tapeten und die Herstellung eines tapezierfähigen Untergrundes an den Wänden, das Tapezieren oder Anstreichen der Decken, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowei der Heizkörper einschliesslich der Heizrohre sowie - soweit vorhanden der Holzfußleisten. ... Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der genannten zeiträume zu oder erfortdert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die XXX-Genossenschaft verpflichtet, im anderen fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die zeiträume bezgl. der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen. 4) Ist die dauer des Nutzungsverhältnisses kürzer als die in Abs. 3 genannten bzw. je nach zustand der Räume verkürzten oder verlängerten zeiträu,me oder hat das Mitglied während der in Abs. 3 genannten zeiträume vor beendigung des Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt, so hat das Mitglied an die XXX-genossenschaft einen kostenanteil zu zahlen.