Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Nach § 622 BGB
- Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen - gilt:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (und wenn es wie hier auch für den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart ist, was ich unterstelle nach Ihrer Schilderung) beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Das heißt, der 31.1.2012 ist richtig.
Nichtsdestotrotz kann man Sie eher freistellen, wenn Sie dieses mit Ihrem Arbeitgeber abklären; auch eine Urlaubsabgeltung kann erfolgen.
"Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis vom 01.05.2011 ordentlich und fristgemäß zum 31.01.2012" wäre daher zu schreiben.
2.
Sie können insbesondere gegenüber der Personalabteilung (Human Resources) Ihres Arbeitgebers die Kündigung erklären, also gegenüber denjenigen Personen, die auch die Kündigung geschrieben haben.
Wer genau Arbeitgeber ist, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen.
3.
Sie sollten die Kündigung per Einschreiben (mit Rückschein!) zusenden.
Der Arbeitgeber muss den Erhalt der Kündigung nicht bestätigen, weshalb ich diesen Weg vorziehen würde.
4.
Der obige Kündigungstext reicht vollkommen aus.
Sie sollten aber noch inbesondere folgende Ansprüche beachten:
- Überstundenabgeltung;
- Urlaubsabgeltung bzw. Urlaub;
- noch ausstehender Lohn;
- Arbeitspapiere, Arbeitsbescheinigung, Zeugnis
Achten Sie diesbezüglich insbesondere auf tairf- und/oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen, da Sie ansonsten (oft nach wenigen Monaten) damit ausgeschlossen sind.
Sie können in das Kündigungsschreiben solche Ansprüche mit aufnehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Diese Antwort ist vom 08.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
etwas ist mir noch unklar:
1.
[ZITAT]
Nach § 622 BGB - Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen - gilt:
Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
[ZITAT ENDE]
--->
Das sieht für mich aber jetzt eigentlich so aus, als ob ich das Recht habe zum 15. Januar zu kündigen.
Ich bin ja der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber.
Der AG hat anscheinend nur das recht zum Monatsende zu kündigen, aber habe ich als AN nicht das recht "zum Fünfzehnten" zu kündigen?
2. [ZITAT]
Sie können insbesondere gegenüber der Personalabteilung (Human Resources) Ihres Arbeitgebers die Kündigung erklären, also gegenüber denjenigen Personen, die auch die Kündigung geschrieben haben.
Wer genau Arbeitgeber ist, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen.
[ZITAT ENDE]
Sie meinen sicherlich:
gegebüber denjenigen Personen die den Vertrag unterschrieben haben? (und nicht die Kündigung --> die möchte ich ja schreiben :-) )
3.
[ZITAT]
Wer genau Arbeitgeber ist, können Sie Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen.
[ZITAT ENDE]
Hier ist als Vertragspartner die Firma genannt (und keine Person)
Viele Grüße!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Ja, nur nehme ich an, dass im Arbeits-/ Tarifvertrag steht, dass für Arbeitnehmer- und Arbeitgeber die gleichen Fristen laufen, was geht. § 622 Abs. 5 S. 3 BGB
bestimmt:
"Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt."
Ansonsten haben Sie Recht.
Ich bitte höflich darum, da nochmals nachzusehen.
Sonst melden Sie sich bei mir per Mail (und zitieren dabei den Text des Vertrags).
2.
Ja, richtig, entschuldigen Sie, ich meinte natürlich diejenigen, die den Arbeitsvertrag unterzeichnet hatten.
3.
In Ordnung, dann ist Arbeitgeber die Firma unter Ihrer Adresse, wie im Vertrag angegeben.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt