§316 Trunkenheit am Steuer
vom 28.7.2011
46 €
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Der beschuldigte hat sich durch die tat als charakterlich ungeeignet erwiesen, im straßenverkehr kraftfahrzeuge mit dem erforderlichen verantwortungsbewusstsein zu fuehren,so dass zu erwarten ist,dass ihm die fahrerlaubnis gemaeß par. 69,69 a stgb entzogen werden wird.zur gefahrenabwehr ist es erforderlich,die fahrerlaubnis bereits jetzt gemaeß par. 111 a stpo vorlaeufig zu entziehen. Gemaeß par. 111 a III StPO wirkt die vorlaeufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung oder Bestaetigung der Beschlagnahme des Fuehrerscheines. " Aber der Brief behinhaltet keine Angaben, dass ich mich zu dem Fall äussern kann.