Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie müssen einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen, wenn Ihnen aufgrund der verurteilten Straftaten die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Davon gehe ich nach Ihrer Schilderung aus.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis richtet sich nach der Vorschrift des § 20 FeV.
Zu prüfen ist dann u.a. die Befähigung des Antragstellers, d.h. ob dieser die Kenntnisse und Fähigkeiten hat, ein Fahrzeug zu führen. Dies erfolgt durch die Fahrerlaubnisprüfung. § 20 II FeV sah in einer alten, heute nicht mehr gültigen Fassung vor, dass nach einer Frist von zwei Jahren ohne Fahrerlaubnis eine solche erneute Fahrprüfung zur Neuerteilung zwingend erforderlich war, um diese Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen. Ich gehe davon aus, dass Sie diese Zwei-Jahres-Frist meinen.
In der aktuellen Fassung der Vorschrift existiert diese Zwei-Jahres-Frist nicht mehr. Heute kann auch nach Ablauf von zwei Jahren auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Es ist damit einer Ermessensentscheidung der Behörde, ob in Ihrem Fall bei einem Antrag auf Neuerteilung eine Fahrerlaubnisprüfung gefordert wird.
Die Fahrerlaubnisbehörde prüft weiter die Fahreignung des Antragstellers und kann u.a. dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten fordern, gem. § 11 III Nr.
5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen.
Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde noch auf die drei Jahre alten Verurteilungen zurückgreifen und diese im Rahmen der Eignungsprüfung bewerten. Die Tilgungsfristen betragen gem. § 29 StVG
bei Straftaten mindestens fünf Jahre. Zudem beginnt die Tilgungsfrist gem. § 29 V StVG
erst unter den dort genannten Voraussetzungen, so dass eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne medizinisch-psychologische Untersuchung vermutlich erst nach fünfzehn Jahren möglich sein könnte.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
20. März 2012
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12:12
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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