Ich habe folgende Frage nach der Fälligkeit der Rechtsanwaltsgebühren: Nach § 8 RVG wird das Rechtsanwaltshonorar fällig, wenn der Auftrag erledigt ist, die Angelegenheit erledigt ist, oder sofern der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig ist, auch wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist, der Rechtszug erledigt ist, oder das Verfahren länger als drei Monate ruht. Wann werden dann genau die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwalt fällig, direkt nach Verfassung der Schriftsätze oder Abhalten des Termins oder erst am Ende des Verfahrens, der Instanzenzuges mit Urteil bzw. ... Ruht das Verfahren deshalb, weil eine Seite nichts mehr vorträgt oder hängt dies nur vom Gericht ab?