Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Fragen wie folgt:
Wie verhält es sich mit den bereits für den Vergleich entstandenen Gerichts-und Rechtsanwaltskosten?
Wenn nach Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs der Rechtsstreit fortgesetzt wird, so erhält der Rechtsanwalt die bereits verdienten Gebühren nicht nochmal. Es bleibt derselbe Rechtszug und auch dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG
. Die Gebühren entstehen zwar neu, der Rechtsanwalt kann sie aber nur einmal fordern(Madert, in: Gerod/Schmidt, RVG § 15
Rn. 35).
Muss die Rechtschutzversicherung dann wieder einspringen, da sie ja ursprünglich für die Klageabwehr Rechtschutz gewährt hatte?
Es ist ziemlich egal, ob sie weider einspringt, weil sie nichts mehr zahlen wird. Ein Anspruch des Rechtsanwalts gegen Sie entsteht auch nicht. Es bleibt immer noch dieselbe Instanz, wenn der Vergleich erfolgreich angefochten wird. Das Verfahren wird einfach fortgesetzt ab dem Zeitpunkt, auf den es zurückversetzt worden ist.
Streit über die Wirksamkeit aus verfahrensrechttlichen Gründen ist durch altes Verfahren auszutragen, indem die Partei, die den Vergleich für unwirksam hält, Terminsantrag mit dieser Begründung stellt (Palandt/Sprau, BGB § 779
Rn. 31). Das gleich gilt für den Streit über anfängliche Unwirksamkeit des Vergleichs wegen zB Anfechtung(BGHZ 28, 171
). Also es wird das alte Verfahren wieder aufgerufen.
Wenn es kein Nachgeben der Gegenseite gegeben hat, dann ist der Vergleich unwirksam. Aber Nachgeben ist schon gegeben, wenn jemand z.B. eine Zahlung stundet oder irgendein Minus davon erhält, was er beantragt hat. Ich weiß nicht, um was es genau ging, so dass ich das auch nicht weiter beurteilen werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie schreiben:
Es ist ziemlich egal, ob die Versicherung wieder einspringt, weil sie nichts mehr zahlen wird.
Das ist mir unklar, mit "einspringen" meinte ich natürlich die Übernahme der Kosten.
Da die Versicherung bereits Rechtschutz für die Klageabwehr zugesichert hatte, müsste sie doch, da das Verfahren wieder auf diesen Stand zurückgebracht wird, weiterhin Rechtschutz leisten?
Sicher wird sie versuchen, dies abzulehnen, doch ich hatte nach einer Bestimmung oder einem ähnlichen Fall gesucht, womit ich das belegen kann.
Vermutlich wird es erforderlich sein, vor Anfechtung des Vergleichs die Versicherung auf Gewährung des Rechtschutzes zu verklagen.
Wie verhält es sich mit den Gerichtsgebühren, die bereits für den Vergleich entstanden sind. Werden diese im weiteren Verfahren mit den dann entstehenden Kosten verrechnet?
Sehr geehrter FRagesteller,
mit "einspringen" habe ich gemeint, ob die RSV Ihnen eine Deckungszusage erteilen wird. Das wird sie machen, aber es entstehen keine neuen anwaltlichen Kosten, so dass es allenfalls Gerichtskosten angeht, weil das Verfahren nun mit einem Urteil enden müsste.
Sollte die Rechttsschutzversicherung die Deckungszusage ablehnen, müssen Sie eine Deckungsklage erheben. Dann würden gerichtlich Erfolgsaussichten in der Sache geprüft. Diese lassen sich aufgrund ihrer Angaben nicht abschließend überprüfen und können im Rahmen der Erstberatung nicht geprüft werden. Es ist aber richtig, dass es ein gegenseitiges Nachgeben gegeben sein muss, um einen wirksamen Vergleich abzuschließen. Unter Umständen ist aber ein Hinweis oder Belehrung des Gerichts ihrem Anwalt, falls Sie anwaltlich vertreten waren, zuzurechnen.
Die Gebühren, die für den Verglich entstanden sind, haben mit den Geschäfts- und Terminsgebühren nichts zu tun. Diese sind bereis entstanden und können nicht nochmal geltend gemacht werden. Die Vergleichsgebühr ist für das neue Verfahren neutral. Sie verhält sich nicht mit den neuen Gebühren.
Also, es entstehen nur noch 2 Gerichtsgebühren, die zu zahlen sind. Anwaltsgebühren sind nicht nochmal zu zahlen.
Eventuell könnte die RSV die Vergleichsgebühren wegen Unwirksamkeit zurückfordern, aber aus Ihrer Sicht ist das egal. weil Sie kein Anwalt sind, nehme ich an.
Noch was: Ein richterlicher Hinweise oder Belehrung werden im technischen Sinne nicht ihrem Anwalt zuzurechnen, sondern der Abschluss des Vergleichs als eine Prozesshandlung wird auf ihn, den Anwalt, zurückgeführt. Sollte der Verglich für einen Schaden ursächlich sein, so kommt die anwaltiche Haftung in Frage, weil diese richterlichen Hinweise die Ursächlichkeit des Anwalts nicht unterbrechen.
Das ist aber ein sehr anspruchvolles Thema und dessen Geltendmachung bedarf anwalticher Hilfeleistung.