Ehegatten Jeder Wohnungs- und Teileigentümer, dessen jetziger oder späterer Ehegatte nicht Wohnungs- oder Teileigentümerist, verpflichtet sich,unverzüglich zu veranlassen, dass sein Ehegatte den sich aus den nachstehenden Bestimmungen für ihn ergebenden Verpflichtungen als Gesamtschuldner beitritt und dass sich der Ehegatte der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen wegen des Wohngeldses und wegen aller sich aus dieser Erklärung ergebenden Ansprüche ebenfalls unterwirft. " Ich habe Zweifel an der Gültigkeit dieser Klausel und somit der Teilungserklärung insgesamt. Aus einer Teilungserklärung ergeben sich ja potentiell Ansprüche, die für ein Individuum ruinös sein können (zB Wiederaufbau), und ein potentieller Käufer einer dieser Wohnungen könnte somit einen potentiell ruinösen Vertrag ´zu Lasten Dritter´ eingehen, ohne dass dieser Dritte davon etwas mitkriegt.