Wohnrecht ohne/mit Mietvertrag vereinbar?
Ein dingliches Wohnrecht (Sachenrecht) hat mit einem daneben abgeschlossenen Mietverhältnis (Schuldrecht) keinerlei Verbindungen. Als einzige Regelung ist das Wohnrecht im Sinne von § 1093 BGB als solches wie folgt im Grundbuch in Abt. II, Nr. 2, eingetragen: „Wohnungsrecht zu Gunsten von ….".