Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf Grundlage des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Allein Ihre Unterschrift unter den Vertrag verhilft Ihnen noch nicht zu Rechten und Pflichten gegenüber dem jetzigen Mieter. Eigentümer der Immobilie und mithin Vermieter werden Sie erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgt. Ist der Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezogen, werden Sie kein Vermieter.
Der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung kann und wird im notariellen Vertrag vereinbart werden. Soll eine sofortige Zahlung erfolgen, die Auflassung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, so stellen Sie sicher, dass eine auflassungsvormerkung für Sie im Grundbuch eingetragen wird.
Ferner sollten Sie vertraglich regeln und es sich zusichern lassen, dass das Objekt spätestens zum 01.02.2007 mieterfrei ist. Kann der Verkäufer dies nicht sicherstellen, so machte er sich Ihnen gegenüber dann schadensersatzpflichtig. Es wäre auch möglich für den Fall der unwirksamen Kündigung und Weiterbelegung des Hauses durch den Mieter zu Ihrem gewünschten Einzugszeitpunkt, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
Belastungen des Grundstückes, sei es durch eine Hypothek oder Grundschuld, sind ebenfalls im Vertrag anzuzeigen und deren Schicksal zu vereinbaren. Dies heisst, dass zu klären ist, ob Sie die Belastungen als Käufer übernehmen und dann auch für die Tilgung verantwortlich sind, oder ob der Verkäufer zuvor die Ablösung vornimmt. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Kaufpreises könnte ich mir einen Übergang durchaus vorstellen.
Die vorgebliche Eile sollte jedenfalls zunächst einmal stutzig machen. Dies gilt um so mehr, als dass Objekt ohnehin erst im Jahre 2007 aufgelassen werden soll. Es ist ihnen dringend anzuraten, sich rechtzeitig vor (!) dem Beurkundungstermin den Notarvertrag zusenden zu lassen und diesen ggf. von einem eigenen Rechtsanwalt auf Fallstricke und Ungereimtheiten überprüfen zu lassen. Ferner können so Änderungswünsche rechtzeitig angezeigt und ggf. eingearbeitet werden. Hierauf haben Sie einen Anspruch!
Ich hoffe Ihr Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt