Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Verkauf des Hofes kommt nur im Wege der Auflösung der Miterben- bzw. Miteigentümergemeinschaft in Betracht. Denn über seinen Miteigentumsanteil kann der Einzelne nicht alleine verfügen, sondern es kann nur die Gemeinschaft über das gesamte Hausgrundstück verfügen. Da eine Teilung in Natur nicht möglich ist, kann die Gemeinschaft nur durch Verkauf auseinandergesetzt werden.
Wenn nun der Hof verkauft wird, so greift zu Ihren Gunsten tatsächlich § 566 BGB
ein, wonach der neue Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Mietvertrag eintritt und Ihr Mietverhältnis damit weiterbesteht.
Allerdings schwebt dann über Ihnen das Damoklesschwert des § 573 BGB
, wonach der neue Eigentümer mit gesetzlicher Frist kündigen kann, wenn er hierfür ein berechtigte Interesse hat. Das kann in Ihrem Falle in folgendem bestehen: Der neue Eigentümder hat Eigenbedarf oder er würde durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses erhebliche Nachteile erleiden, weil er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist. An letzteres werden aber recht hohe Anforderungen gestellt.
Ein Sonderkündigungsrecht (erleichterte Kündigung) des neuen Eigentümers nach § 573 a BGB
brauchen Sie aber nicht zu fürchten, da Ihre Wohnung nach Ihrer Schilderung ein eigenständiges Gebäude darstellt, so dass die Voraussetzungen der Vorschrift nicht eingreifen können.
Auf der sicheren Seite sind Sie damit nur, wenn - soweit möglich - der Grundstücksteil abgetrennt wird, auf dem sich Ihre Wohnscheune befindet und Sie dies dann selbst kaufen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas J. Lauer
Rechtsanwalt
Danke für die hilfreiche Antwort. Ich hatte leider noch vergessen, nach einer Kündigungssperrfrist zu fragen.
Eine solche Sperrfrist gibt es nicht. Es gelten von Anfang an die gesetzlichen Kündigungsfristen.