Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte im Vorfeld folgendes aus dem "Handbuch der Beweislast im Privatrecht" Band 1, begründet und herausgegeben von Gottfried Baumgärtel, Univ. zu Köln (2.neubearbeitete und erweiterte Auflage von 1991 - meine Anmerkung: nach Rücksprache mit dem Heymanns Verlag im Sept. 2006 handelt es sich (noch) um die aktuelle Auflage, Neuauflage erst für 2007 geplant - zitieren: § 665, Baumgärtel (s.o.), Seite 1059, Zif. 3, Rdn.4: "Steht fest, daß sich der Beauftragte weisungswidrig verhalten oder die unverzügliche Benachrichtigung (§ 665 Satz 2) unterlassen hat, und verlangt der Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden ersetzt, so ist es Sache des Beauftragten, den Entlastungsbeweis zu führen" (Fußnote RG Recht 1922 Nr. 1676, RGRK-Steffen,Rdn 16; Soergel/Mühl, Rdn 18) Dies bedeutet, daß der Beauftragte den Vollbeweis zu führen hat (natürlich vorausgesetzt es handelt sich um ein Auftragsverhältnis und Art und Inhalt des Auftrages ist bewiesen) und Beweislastumkehr besteht. Meine Frage ist folgende: Ist die Beweislastumkehr nach Baumgärtel noch "aktuell" , es handelt sich um Reichsgericht 1922, oder gibt es eine Rechtsprechung (BGH oder OLG), Rechtsquelleo.ä. die o.g. mit der Beweislastumkehr (zu Gunsten des Auftraggebers) "überholt" hat? Ich hätte die Bitte, daß nur eine Anwältin/Anwalt meine Frage beantwortet, die/der mit "Baumgärtel" schon zu tun hatte bzw. mit der Frage der Beweislastumkehr bei Nichtausführung eines Auftrages versiert ist.