Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Sie als Privatperson den Fernseher von einem Privatmann gekauft haben, nicht aber von einem Unternehmer. Sollte dies anders sein, teilen Sie mir das bitte im Rahmen der Nachfragefuntkion mit.
Es handelt sich hier um einen sogenannten Versendungskauf, der in § 447 BGG geregelt ist.
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html
Sofern der Verkäufer den Fernseher also der Spedition übergeben hat, haben Sie als Käufer zunächst keine Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer. Sie müssen Ihre Ansprüche gegenüber der Spedition geltend machen.
Der Verkäufer hat einen Vertrag mit der Spedition abgeschlossen. Nach Übergabe der Ware an die Spedition treten Sie als Schadensersatzanspruchsinhaber dazu und können Ansprüche gegenüber der Spedition im eigenen Namen geltend machen.
Damit Sie Ihre Ansprüche geltend machen können, muss der Verkäufer Ihnen natürlich die Daten der Spedition zukommen lassen.
Welche Ansprüche Sie konkret gegen die Spedition haben, hängt auch davon ab, welchen Vertrag der Verkäufer konkret mit der Spedition abgeschlossen hat. Dies kann also im Rahmen einer Erstberatung nicht abschließend geklärt werden. Meiner ersten Einschätzung nach werden Sie einen Anspruch auf den gezahlten Kaufpreis von 755 Euro haben.
Ihre Darstellung erweckt aber auch bei mir den Eindruck, dass hier möglichweise gar kein Problem mit der Spedition vorliegt, sondern dass der Verkäufer nicht liefern will. Zwischen Ihnen und dem Verkäufer ist aber ein rechtskräftiger Kaufvertrag zustande gekommen, auch wenn dem Verkäufer der erzielte Preis vielleicht zu niedrig erscheint.
Ich rate Ihnen zu folgender Vorgehensweise:
1. Fordern Sie den Verkäufer zunächst nochmals auf, Ihnen die entsprechenden Speditionsdaten unverzüglich zukommen zu lassen und Belege über die Beschädigung der Sache vorzulegen.
2. Teilen Sie dem Verkäufer auch mit, dass Sie sich haben anwaltlich beraten lassen und erwähnen Sie auch § 447 BGB
.
3. Sofern hier gar kein Problem mit einer Spedition vorliegt, sondern der Verkäufer schlichtweg nicht liefern will, haben Sie einen Anspruch auf das positive Erfüllungsinteresse. Das heißt, dass der Verkäufer Sie so stellen muss, als wenn der Fernseher ordnungsgemäß geliefert worden wäre. Sie können also die Differenz zwischen dem objektiven Wert eines vergleichbaren Fernsehers und dem von Ihnen gezahlten Kaufpreis verlangen, selbstverständlich zuzüglich des bereits gezahlten Kaufpreises. Teilen Sie auch dies dem Verkäufer mit und machen Sie deutlich, dass Sie aufgrund der Höhe des gezahlten Preises auch notfalls bereit wären, den Rechtsweg zu beschreiten. Erfahrungsgemäß reicht in vielen Fällen ein solch deutlicher Hinweis aus, um einen lieferunwilligen Verkäufer zum Einlenken zu bewegen.
4. Teilen Sie dem Verkäufer auch mit, dass Sie keinen kaputten Fernseher annehmen müssen. In diesem Fall würde ein Sachmangel vorliegen, denn zwischen Ihnen und dem Verkäufer war eine andere Beschaffenheit der Ware vereinbart.
5. Sollte der Verkäufer wider Erwarten nicht einlenken und keine Daten der angeblichen Spedition herausgeben wollen, so sollten Sie einen Anwalt mit der Wahrung Ihrer Interessen beauftragen. Hierfür steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.12.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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der verkäufer ist ein gewerblicher verkäufer was ändert sich ?????
Sehr geehrter Ratsuchender,
in diesem Fall liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB
vor. Nach § 474 Abs. 2 BGB
ist § 447 BGB
bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass in diesem Fall die sog. Preisgefahr erst durch Übergabe an den Kunden (also an Sie) übergeht.
Sie haben Ansprüche direkt gegen den Verkäufer. Sollte es dem Verkäufer nicht möglich sein, ein mangelfreies Fernsehgerät zu liefern, so haben Sie Anspruch auf das positive Erfüllungsinteresse, das heißt, Sie können die Differenz zwischen dem Wert eines vergleichbaren, mangelfreien Geräts und Ihrem Kaufpreis als Schadensersatz geltend machen, da Sie letztlich so gestellt werden müssen, als hätten Sie ein mangelfreies Gerät erhalten.
Schreiben Sie den Verkäufer an und fordern ihn unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auf, Ihnen eine vergleichbare Ersatzsache oder das gekaufte Gerät repariert zu liefern. Sollte Ihnen dies verweigert werden, so machen Sie den oben dargestellten Differenzschaden geltend.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt