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Zahlungseinbehalt bei unvollständiger Leistung, EFH (GU-Vertrag)

29. Juni 2006 06:00 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser GU-Vertrag zum Bau eines EFH hat folgende Vertragsgrundlage:

Geltende Normen:
„Neben diesem an erster Rangstelle stehenden Vertrag gilt folgendes in nachstehender Reihenfolge als Vertragsbestandteil: 1. Die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das BGB
2. VOB/Teil B-C, Ausführung 2004
3. Anerkannte Regeln der Technik.“

Bezahlt wird in 10 Abschlagszahlungen z.B. „nach Montage der Fenster“ oder „nach Dachstuhl inkl. Dachdeckung und Blechnerarbeiten“. Bisher wurden alle Raten vollständig bezahlt, teilweise fehlten jedoch Leistungen wie z.B. Außendämmung der Fenster, ein ganzes Fenster, noch nicht befestigte Ziegel. Der GU erklärt dies als technisch bedingte „Restleistungen“.

Nun liegt mir die Rechnung vor „nach Innenputz, Estricharbeiten und Rohinstallation Heizung“, jedoch befinden sich im Estrich noch 4 tellergroße rohfußbodentiefe Löcher und die Fenster sind teilweise innen nicht verputzt. Frühere Restleistungen stehen noch aus und zugesagte Mängelbehebung, allerdings in kleinerem Umfang, ist noch nicht erfolgt.

1.Ist diese Zahlung überhaupt nach § 632a BGB (in sich abgeschlossene Teile des Werkes) fällig? (Ich bin mir leider nicht ganz sicher, ob wir nun einen BGB oder VOB-Vertrag haben und welcher Paragraph nun greift)

2.Wären rückblickend die anderen o.g. Zahlungen ebenfalls nicht fällig gewesen? Und könnte ich im weiteren nun entsprechend rückwirkend Einbehalt machen, bis auch die früheren Leistungen vollständig erbracht sind (BGB?)?

3. In welchem Umfang lässt die Vertragsgrundlage überhaupt solche „Restleistungen“ nach Rechnungsstellung zu?

4.Berechtigt uns unsere Vertragsgrundlage (Werkvertrag?) überhaupt Fristen für Leistungen oder zur Mängelbeseitigung zu setzen?

5.Kann die vereinbarte Konditionalstrafe für Bauzeitüberzug (Fertigstellungstermin 31.Mai) bereits jetzt aufgerechnet werden? Den Anspruch habe ich per Anwalt schon bei einem früheren Problem angemeldet

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen
sonja2309

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:

Ohne genaue Kenntnis des Vertrages lässt sich Ihre Frage nicht abschließend beurteilen. Ich rate daher dringend, den Kollegen, der sich mit der Angelegenheit bereits auseinander gesetzt hat, erneut zu beauftragen.

Grundsätzlich gewährt § 16 Nr 1 VOB/B generell einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Die Zahlung ist gemäß § 623a BGB dann zu erbringen, wenn die Leistung vertragsgemäß war.

Dies bedeutet, die Werkleistung muss im wesentlichen mangelfrei erbracht sein. Dies ist an Hand von Art und Umfang des Mangels sowie in seiner konkreten Auswirkung nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu beurteilen (BGH NJW 1981,1448 ).

Die Abrechnung der bisher geleisteten Abschlagszahlungen erfolgt dann im Wege der Schlussrechnung, hier wären auch entsprechende Einwendungen anzubringen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ebenso zulässig wie das Zurückhaltungsrecht. Bei wesentlichen Mängeln gibt § 632a BGB ein eigenes Leistungsverweigerungsrecht.

Wie gesagt kann die Vertragsgrundlage hier nicht beurteilt werden. Weitere Leistungen nach Abschlagszahlungen sind grundsätzlich möglich, unwesentliche Mängel sind wie gesagt kein Hinderungsgrund für die Forderung des Abschlages. Rechte auf Mängelbeseitigung werden hiervon jedoch nicht berührt.

Wenn die Koventionalstrafe fällig ist (dies ergibt sich aus dem Vertrag) kann bereits jetzt nach den allgemeinen Grundsätzen, auch gegen den Anspruch aus § 632a BGB , aufgerechnet werden.

Noch ein weiterer Tipp: sollte Ihnen ein Abnahmeprotokoll vorgelegt werden, so unterzeichnen sie dies - wegen drohendem Rechtsverlust - stets "unter Vorbehalt".

Wie gesagt, es kommt auf den konkreten Einzelfall an, so dass eine abschließende Bewertung hier nicht möglich ist. Ich hoffe, Ihre Frage trotzdem hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2006 | 10:32

Sehr geehrter Herr Steininger,

vielen Dank für die schnelle Auskunft. Darf ich sicherheitshalber nochmals zusammenfassen: Trotz des vorrangigen BGB 632a (§ 632a "Der Unternehmer kann von dem Besteller für in sich abgeschlossene Teile des Werkes Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen"), das nach einer 100% mängelfreien und abgeschlossenen Leistung klingt, ist eine Rechnungsstellung möglich bei sogenannten nicht wesentlichen Mängeln und Restleistungen. Fehlende Leistungen müssten sozusagen dann, bevor die Zahlung mit Begründung auf Nichtfälligkeit verweigert wird, beurteilt werden, ob Sie wesentlich oder unwesentlich sind?
Mit freundlichen Grüßen
Sonja2309

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. Juni 2006 | 11:53

Ja, die Leistung muss vertragsgerecht erbracht werden, unwesentliche Mängel sind aber hinzunehmen. Was wesentlich ist, ist die Frage des Einzelfalls. Sie müssten also zum Ergebnis kommen, dass wesenmtliche Mämgel vorliegen und könnten damit die Leistung verweigern.

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