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1.080 Ergebnisse für mangel küche

Wohnungsabnahme Schönheitsreparatur bei Auszug
vom 18.10.2008 35 € Historischer Preis
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A mietet am 01.03.2006 eine Berliner Einzimmer-Altbauwohnung (Zimmer1, Flur, Bad, Küche). ... Die Decke und 3 Wände in der Küche wurden weiß gestrichen, eine Wand in hellem taubenblau. ... Es wurden auch sonst keine Mängel schriftlich festgehalten.
Nerviger Mieter! droht mit Umweltamt (bitte nur Fachanwalt oder erfahren)
vom 8.12.2006 65 € Historischer Preis
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Alles fing damit an, dass er mir vorwarf eine feuchte Küche vermietet zu haben. ... Daher haben sie diesen Zustand geduldet und insbesondere mögl. oder bestehende Mängel nach § 536 b BGB akzeptiert und dadurch keine ableitenden Rechtsmöglichkeiten mehr. ... Ihre ganzen Schikanen, Mietkürzungen Belegkopien, Nässe in der Küche( ganz am Anfang des Mietverhältnisses) zeigen mir deutlichst, dass sie kein ausgewogenes Mietverhältnis mehr wollen, ihre Briefe füllen schon ganze Aktenordner hier.
Schönheitsreparaturen: Muss ich beim Auszug streichen?
vom 25.6.2013 35 € Historischer Preis
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Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabstanden — Regel-Renovierungsfristen — der Fall: • In Nassräumen (Küchen, Bäder bzw. ... Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im Allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Wenn die Schönheitsreparaturen seit Beginn des Mietverhältnisses oder seit einer späteren Vornahme länger zurückliegen als: Bei Küche, Bad, Dusche: 6 Monate: 20%,10 Monate: 30 %,14 Monate: 40 %,18 Monate: 30 %, 22 Monate; 60 %,26 Monate: 70 %,30 Monate: 80 %,34 Monate: 90 %. bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, WC: 12 Monat©: 20 %,18 Monate: 30 %,24 Monate 40 %,30 Monate: 50 %, 36 Monate: 60 %.42 Monate: 70 %,48 Monate: 80 %,54 Monate; 90 %. bei allen anderen Nebenräumen, Heizkörpern, Heizrohren, Türen Fenstern: 12 Monate: 15 %,24 Monate: 30 %,36 Monate: 45 %,48 Monate: 60 %, 60 Monate: 75 %,72 Monate: 90 %. ... Die Mietsache ist vollkommen geräumt, ordnungsgemäß und sauber gereinigt, ohne Mängel, mit sämtlichen mitvermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln - auch den selbst beschafften - usw. zurückzugeben.
Möglichkeit der Einbehaltung der Mietkaution?
vom 16.11.2005 20 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er den Mangel vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. 2. ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette- 3 Jahre bei allen übrigen Räumen- 5 Jahre. ... Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen bei Abschluß des Vertrages vorhandener bzw. bis zur Übergabe eingetretener Mängel der Mietsache ist ausgeschlossen, es sei denn, daß den Vermieter insoweit ein Verschulden trifft. § 21 Beendigung des Mietverhältnisses 1.
Mietvertrag - Schönheitsreparaturen BGH VIII ZR 308/02
vom 5.8.2013 45 € Historischer Preis
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In der Regel geht man von folgenden Fristen aus: Wohnzimmer, Küche: alle drei Jahre Schlafzimmer, Bad, Flur: alle fünf Jahre Versäumte Schönheitsreparaturen sind – soweit erforderlich – spätestens am Ende der Mietzeit nachzuholen. ... Mängel, die er bemerkt, unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen. [...] §14 Rückgabe der Mietsache Das Mietverhältnis ist – soweit es sich nicht um Festmietzeit handelt – unter Einhaltung der Kündigunsfrist schriftlich zu kündigen. ... Am Ende der Mietzeit ist die Mietsache wie folgt zu übergeben: - sämtliche vom Mieter gesetzte Nägel und Dübel entfernt und die Löcher fachmännisch verschlossen/ beseitigt - Wände und Decken sämtlicher Räume fachgerecht weiß gestrichen (zu verwendende Farbe: Alligator Meister Weiss, zu beziehen über den Farbhandel […] oder die Hausverwaltung) - Türen, Türstöcke und Heizkörper fachgerecht weiß, seidenmatt lackiert (hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass Türschlösser, Beschläge und Heizkostenverteiler nicht übermalt werden) - Falls z.B. aufgrund versäumter Schönheitsreparaturen, starken Rauchens, Verschmutzung, Beschädigung, Vergilbung, laienhafter Malerarbeiten usw. die Anstriche der Wände, Decken, Heizkörper oder Türen Mängel aufweisen, ist der Mieter verpflichtet, den jeweiligen Anstrich fachgerecht (nach VOB) – wie oben angegeben . auszubessern bzw. zu erneuern. - Böden, insbesondere Parkettböden, unbeschädigt und gereinigt - Fenster gereinigt - elektrische Einrichtungen und Türbeschläge/ - schlösser in funktions- bzw. gebrauchsfähigem Zustand - WC, Waschbecken/ Waschtisch, Badewanne, Armaturen und Fliesen gründlich gereinigt (in hygienisch einwandfreiem Zustand und ohne Kalkablagerungen) - zur Verfügung gestellte Einbauküche und Elektrogeräte (Kühlschrank, Mikrowelle, Herd/ Backrohr, Spülmaschine, Spüle/ Armatur) gründlich von innen und außen gereinigt und ohne Beschädigungen, sowie mit sämtlichen Bedienungsanleitungen - Kellerabteil leer und gereinigt Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrags auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
"Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" Mietdauer war 15J. Was müssen wir renovieren?
vom 11.11.2012 25 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Unser Problem, im Übergabeprotokoll steht die Wohnung wurde ohne Mängel übergeben. ... Üblicherweise werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
Entfernen von Tapeten bei Auszug - Entfernen der Tapeten bei Auszug als "Schönheitsreparatur" oder a
vom 11.9.2006 25 € Historischer Preis
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Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten weiteren Schaden ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit er den Mangel vorsätzlich verschwiegen oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. [...] 4. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. ... Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette - 3 Jahre bei allen übrigen Räumen - 5 Jahre.
Was muss ich alles renovieren, ist alles im Mietvertrag wirksam?
vom 18.6.2010 35 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Diese Tatsache wie auch andere Mängel habe ich der Hausverwaltung schriftlich Mitgeteilt, um dies auch vor einer Neuvermietung zu klären. ... Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in folgenden Zeitabständen, beginnend ab Beginn des Mietverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt, an dem vom Mieter zuletzt Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt worden sind, durchzuführen: - alle drei Jahre: Küchen, Bäder, Duschen; - alle fünf Jahre: sämtliche Wohn-, Ess- und Schlafräume, Flure, Toiletten; - alle sieben Jahre: sonstige Nebenräume Bei übermäßiger Abnutzung kann es auch schon früher erforderlich sein Schönheitsreparaturen durchzuführen.
Arbeitszeugnis bewerten und auch gleich Korrektur!
vom 30.3.2012 50 € Historischer Preis
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Hallo, bitte bewerten Sie mein Arbeitszeugnis und, sollte es Mängel aufweisen bitte auch gleich Korrektur. ... Das Angebot wird abgerundet durch ein Kaffeehaus mit hauseigener Konditorei mit 60 Sitzplätzen, die Bar mit 80 Sitzplätzen, den Weinkeller mit 20 Sitzplätzen, sowie das Gourmet-Restaurant mit 20 Sitzplätzen, das weit über die Grenzen vom Saarland für seine kreative Küche bekannt ist.
Bescheinigung vom Vermieter bei Untermietvertrag
vom 10.3.2008 20 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwältin
Dieser Fragebogen ist nicht das Problem, weil sich die Wohnsituation so darstellt: Im unteren Bereich befindet sich der gemeinsame Eingang mit einem Flur, von dem gehen 3 Türen in meine Räumlichkeiten (Badezimmer, Wohnküche, Schlafzimmer die nur von mir ALLEIN bewohnt und genutzt werden)und eine Treppe in den oberen Bereich in dem sich Küche, Schlafzimmer, Badezimmer, Toilette, Kinderzimmer, Eßzimmer der Hauptmieterin befinden. ... Es existiert allerdings KEIN Zusammenleben und es findet auch keine gegenseitigen Unterstützung statt, wenn man mal davon absieht, daß ich, mangels finanzieller Mittel, einen Teil meiner Schulden für Strom etc. in Sachleistung erbringe (weil wir mit Holz zuheizen, mache ich das Holz im Wald für das ganze Haus).
Kündigung wg. Eigenbedarf/ Endrenovierungsklausel
vom 16.9.2004 20 € Historischer Preis
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Die bei der Entfernung des Schimmels von mir verursachten Schäden (Tapete fehlt noch, zwecks Beobachtung, bis in 30cm Höhe der ganzen Wohnzimmerwand, sowie Ecke Küche) sind geregelt, da muß ich nicht drübertapezieren (sehr vernünftig).Gemacht hab ich das damals selbst, mangels Reaktionsgeschwindigkeit des damaligen Vermieters – rechtlich vielleicht dumm, aber menschlich nachvollziehbar, denk ich.
Eigentümer-Zustimmung bei bereits genehmigter Wohnraumnutzung von DG-Räumen?
vom 16.1.2014 51 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
1980 habe ich in eine mir gehörige abgeschlossene Dachgeschoß-Hälfte (Teileigentum) in einem fünfstöckigen Wohnhaus in München eine Küche und ein Bad mit WC einbauen lassen und diese DG-Wohnung (42 m²) seit 33 Jahren mit Wissen und Duldung der Miteigentümer vermietet und dafür auch Wohngeld bezahlt.
Miet(un)rechtsprechung mit allen Folgen
vom 9.10.2006 50 € Historischer Preis
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Als vor 30 Jahren die Wohnung von uns bezogen wurde, haben wir eine Dusche eingebaut (aus Platzgründen in der Küche) und zur Warmwasserversorgung Durchlauferhitzer in der Küche und im Toillettenraum. ... Der letzte von den beiden Terminen zu dieser Wohnung ging dann so aus, dass ich auch hier die Minderung angeblich nicht hätte vornehmen dürfen - ich hätte ja vorher gewusst welche Mängel vorhanden waren. Wie schon oben beschrieben, stand ich jedoch von Beginn an mit in dem Mietvertrag der Wohnung, so dass ich trotz meines Wissens um die Mängel der Wohnung ja keinen neuen Mietvertrag habe eingehen müssen.
Schadensersatzforderung wg. unterlassener Schönheitsreparaturen / Nachmietervertrag
vom 21.8.2014 45 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Bei Wohnräumen besteht im Regelfall nach Ablauf der folgenden Nutzungsdauer ein Renovierungsbedarf: Bei Küchen, Bädern, Duschen und sonstigen Nassräumen nach drei Jahren Nutzung, bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach fünf Jahren Nutzung, bei anderen Nebenräumen nach sieben Jahren Nutzung. - Sofern trotz Ablauf der vorgenannten Zeiträume noch kein tatsächlicher Renovierungsbedarf besteht, kann der Mieter die Renovierung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen, nämlich dann, wenn Renovierungsbedarf entstanden ist. ... (Wohnzimmer, Südostraum, Büro, Bad/WC; Küche) - die jeweiligen Raumzustände sind zw. gepflegt und abgenutzt eingestuft worden. ... Feuchtigkeitsschäden und Schimmel hinter den bei der Übergabe von Ihnen nicht entfernten Einrichtungsgegenständen noch gar nicht berücksichtigt (dass ich die Küche an die Nachmieter verkaufe wusste er von vornherein und von evtl.
Anteilige Kosten für Schönheitsreparatur / Gültigkeit der Klausel
vom 25.3.2008 30 € Historischer Preis
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Bei der Wohnungsrückübergabe habe ich verschiedene Mängel an der Ausführung reklamiert. ... Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten: mindestens alle 3 Jahre in Küche, Bad und Dusche alle 5 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 7 Jahre in anderen Nebenräumen die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper ein . . . . schließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen) fachmännisch auszuführen oder ausführen zu lassen. ... Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten in der Regel: alle 3 Jahre in Küche, Bad und Dusche alle 5 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 7 Jahre in anderen Nebenräumen die Schönheitsreparaturen (so insbesondere das Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper ein . . . . schließlich Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, der Einbauschränke sowie der Fenster und Außentüren von innen) fachmännisch auszuführen oder ausführen zu lassen.
Gemeinde will Gaststätte bauen, Entzug unserer Existenzgrundlage
vom 11.12.2009 100 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Zunächst hatten wir geplant, die Eröffnung bereits ein halbes Jahr nach dem Kauf feiern zu können, mussten aber bald feststellen, daß zum einen die Mängel des Hauses viel schwerwiegender waren, als es - selbst nach Prüfung eines Bauingeneurs - ursprünglich den Anschein hatte. ... Aufgrund der Infrastruktur und der Größe des Ortes (2000 Einwohner) reicht die Besucherzahl für zwei deutsche Küchen nicht aus.
Welche Renovierung ist beim Auszug angemessen?
vom 19.6.2013 150 € Historischer Preis
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beantwortet von Rechtsanwalt
Ich habe ihr die Aufforderung zur schriftlichen Benennung der Mängel noch am selben Abend noch einmal gefaxt mit Fristsetzung 24.05. und dem Hinweis, dass ich bei Nichtäußerung Zufriedenheit mit der Wohnung annehme. ... Zur Absicherung hatte ich außerdem am 23.05. eine Münchener Firma (empfohlen von der ehemaligen Betreuerin der Vermieterin) beauftragt, die von mir in mittlerer handwerklicher Qualität durchgeführten Schönheitsreparaturen so durchzuführen, wie sie dem Münchener Standard entsprechen, was mir der Maler aufgrund seiner Erfahrung bei Wohnungsübergaben auch zusagte und nach Aussage unserer Untermieterin vor Ort auch geschehen ist (Umfang knapp 2000 € für Streichen von Türrahmen, Türen, Heizkörpern, Wohnzimmer, Küche, Korridor, ausbessern und Verschließen von Dübellöchern).