Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben.
Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen.
Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach § 22 Abs. 1 SGB II
sind die tatsächlichen, angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Für diesen Anspruch genügt es deshalb, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich Wohnraum nutzt, für den tatsächlich ein Entgelt zu zahlen ist. Auf einen rechtswirksamen Mietvertrag kommt es nicht an, vgl. SG Oldenburg vom 29.09.2005, Az: S 47 AS 57/05
. Auch ein Untermietverhältnis begründet einen Anspruch auf Kostenübernahme für ein nachweisbar vereinbartes Nutzungsentgelt. Zur Vorlage einer Untermietgenehmigung des Vermieters ist der Hilfebedürftige nicht verpflichtet, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 22.06.2006 – L 8 AS 165/06 ER
. Lediglich bei Neubezug ist der SGB II-Träger berechtigt, die Zusicherung für die Kostenübernahme einer Untermiete an den Nachweis zu knüpfen, dass die Untervermietung erlaubt oder zumindest geduldet wird, um Mehrkosten für einen überstürzten Umzug abzuwehren, wenn ein vom Vermieter nicht akzeptiertes Untermietverhältnis auffliegt.
Übrigens sind zur Deckung des Unterkunftsbedarfs geeignete und tatsächlich auch genutzte Räumlichkeiten auch dann als „Unterkunft“ anzuerkennen selbst wenn deren Nutzung baurechtlich nicht rechtmäßig ist, vgl. oben LSG Niedersachsen-Bremen.
Gegen das Anhörungsschreiben, in welchem Sie über die beabsichtigte Leistungseinstellung informiert werden, können Sie noch keinen Widerspruch einlegen, da dieses Schreiben noch keine direkte Rechtswirkung entfaltet, Sie können hier aber schon die oben genannte Auffassung vertreten und dann abwarten, was die ARGE macht. Sollte die Leistung tatsächlich eingestellt werden, können Sie gegen diesen Einstellungsbescheid Widerspruch einlegen und wenn dem Widerspruch durch die ARGE nicht abgeholfen wird, können Sie dagegen klagen. Auch sollten Sie unbedingte Schritte des einstweiligen Rechtsschutzes ins Auge fassen und auch androhen, wenn nicht innerhalb kürzester Frist die Leistung wieder voll bezahlt wird.
Hierfür sollten Sie dann unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen, die Ihnen in der Regel über Prozesskostenhilfe gewährt werden sollte.
Ich hoffe, dass ich Ihren Sachverhalt und Ihre Fragen richtig verstanden habe und Ihnen meine Ausführungen für’s erste weiterhelfen. Bitte melden Sie sich bei Unklarheiten gerne über die Nachfragemöglichkeit oder bei weiterem auch direkt bei mir per Email.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Basener
Rechtsanwältin
Antwort
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