Müssen wieder auftretende Schäden gleicher Ursache nach der Gewährleistungszeit übernommen werden?
vom 14.9.2005
35 €
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Diese bekannten Schäden wurden schriftlich fixiert und von Seiten des Bauunternehmers mit einer Verlängerung der vertraglich vereinbarten 5 jährigen Gewährleistung (Bestimmungen des Werkvertragsrecht des BGB) um weitere 3 Jahre - schriftlich - belegt. ... Der Schaden an sich ist in der Gewährleistungszeit aufgetreten und nach Auskunft des Bauunternehmers und Putzers auf einen Produktfehler (Putz oder Kleber vertragen sich nicht mit dem Beton) zurückzuführen.