Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Grundsätzlich ist die automatische Verlängerung eines Stromlieferungsvertrages zulässig.
Auch die Länge der von Ihnen genannten Kündigungsfrist ist nicht zu beanstanden.
Die Folge davon ist, dass Sie den Stromlieferungsvertrag erst wieder wirksam zum Ende der neuen Vertragslaufzeit kündigen können.
Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob Sie die Abschlagszahlung schon gezahlt haben oder nicht.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihr Stromanbieter die Preise erhöht.
In diesem Fall steht Ihnen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht zu.
Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigere Auskunft geben zu können, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort trotzdem einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Rückfrage vom Fragesteller
11.02.2011 | 10:25
Sehr geehrter Herr Bade,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückantwort.
Natürlich wurde der Preis angehoben, ansonsten hätten wir uns ja Gedanken gemacht.
Der Zusatz, der sonst immer auf den Rechnungsschreiben zu lesen war "Aufgrund der geänderten Konditionen besteht ab Zugang dieses Schreibens ein vierzehntägiges Kündigungsrecht, andernfalls gilt die Zustimmung als erteilt." stand diesmal nicht auf dem Schreiben. Es gibt im Schreiben auch keinen Hinweis darauf, dass die Möglichkeit einer Kündigung angeboten wird. Deshalb haben wir auch erst so spät an die Kündigung gedacht!
Ändert sich denn der Kündigungszeitraum bei einer Erhöhung? Und muss da nicht auch was auf der Rechnung stehen, oder muss man da selbst einfach cleverer sein?
Mit freundlichem Gruß
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.02.2011 | 10:56
Sehr geehrte Ratsuchende
der Kündigungszeitraum ändert sich grundsätzlich nicht.
Ein Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht seitens des Anbieters ist leider nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt