Sehr geehrte Ratsuchende,
die vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich eine günstige Regelung, die ohne Bedenken wirksam ist. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf jedoch keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Eine einseite Verkürzung der vereinbarten Kündigungsfrist auf die geringere gesetzliche Frist ist nicht möglich. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnis ist dabei ohne Bedeutung. Eine Beendigung vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt