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Kurzes Arbeitsverhältnis - Kann ich deshalb meine Kündigungsfrist 'verkürzen'?

11. Januar 2007 22:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrter Anwalt,

am 1. Nov 2006 habe ich ein Arbeitsverhältnis begonnen. Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf eines Jahres. In meinem Arbeitsvertrag ist eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Quartalsende vereinbart. Eine Probezeit wurde im Vertrag nicht benannt.

Ist es möglich auf Grund der kurzen Verweildauer in der Firma auf gesetzlicher Basis eine kürzere Kündigungsfrist zu erwirken?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte Ratsuchende,

die vertragliche Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich eine günstige Regelung, die ohne Bedenken wirksam ist. Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf jedoch keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Eine einseite Verkürzung der vereinbarten Kündigungsfrist auf die geringere gesetzliche Frist ist nicht möglich. Die Dauer des Beschäftigungsverhältnis ist dabei ohne Bedeutung. Eine Beendigung vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist ist nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

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