Fortgeltung einer Vereinbarung nach 1934 d BGB aus dem Jahr 1983bei Erbfall 2016
beantwortet von
Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. / Isernhagen
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin 1958 unehelich geboren und habe 1982, da ich dringend Geld für eine weitere Ausbildung benötigte, einen vorzeitigen Erbausgleich nach dem damaligen Unehelichenrecht abgeschlossen. Formal ist der Vertrag korrekt notariell beurkundet, alle vereinbarten Zahlungen wurden geleistet. Nun ist mein Vater gestorben und ich frage mich, ob angesichts der seit 2009/20111 veränderten Rechtslage diese Vereinbarung, die mich ja schlechter stellt als das Pflichtteilsrecht, Bestand hat oder im Zuge der Rechtsänderung ungültig geworden sein könnte.