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Internetvertrag durch Minderjährige

| 1. Februar 2011 10:19 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


11:16

Unsere 11 jährige Tochter hat sich erfolgreich, mit falscher Altersangabe bei einer Liedtext Abo Firma im Juni 2010 angemeldet.

Wir haben dies durch eine Zahlungsaufforderung ( 95 € ) etwa 4 Wochen später erfahren und schriftlich ( mit Kopie der Geburtsurkunde) die Zahlung verweigert ,mit dem Hinweis auf die bedingte Geschäftsfähigkeit unseres Kindes nach § 107 BGB .

6 Monate später( Jan. 2011) erhalten wir nun ein Schreiben mit der letzten Mahnung zur Zahlung und Hinweisen auf Übertragung an ein Inkassobüro im Falle der Nicht-Zahlung.

1. Februar 2011 | 10:25

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der fehlenden Geschäftsfähigkeit und Ihrer Ablehnung des Geschäftes ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, sodass auch keine Zahlungsverpflichtung besteht (§ 108 BGB ).

Sie sollten aber auf jeden Fall noch zusätzlich an die Inkasso-Firma schreiben und den Sachverhalt erläutern, um Missverständnisse zu vermeiden, da die Inkasso-Firmen meist nur über die Forderung an sich informiert sind und nicht über etwaige Einwände.

Wenn Sie mögen, kann ich ein Schreiben für Sie (kostenfrei) aufsetzen, wenn Sie mir die Unterlagen zukommen lassen.


Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2011 | 11:12

Wir haben bisher noch kein Schreiben der Inkasso-Firma ?

Die letzte Mahnung ist noch von der Internet Firma, lediglich mit Androhung der Übertragung an eine Inkassofirma.

Können wir zunächst ein Schreiben der Inkasso-Firma abwarten ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2011 | 11:16

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern lediglich die Androhung der Übertragung an eine Inkasso-Firma bei Ihnen angekommen ist, braucht es auch keiner weiteren Reaktion.

Sollte eine Inkasso-Firma beauftragt werden, stehe ich Ihnen dann gerne jederzeit für das Schreiben zur Verfügung.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 1. Februar 2011 | 11:28

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