Der Käufer stimmt schon heute allen vorstehend genannten Änderungen der Teilungserklärung, Umwandlungs- und/oder Zusammenlegungsmaßnahmen und den hierbei im weitesten Sinne im Zusammenhang stehenden Umbauarbeiten , insbesondere am Gemeinschaftseigentum, zu, soweit sein Sondereigentum hierdurch nicht in einem unzumutbaren Umfang berührt wird. ... Insbesondere berechtigt die Vollmacht zu notwendigen Änderungen der Teilungserklärung aufgrund der vorstehenden Abänderungsbefugnisse, denen der Käufer zugestimmt hat. ... Der Verkäufer ist berechtigt, diese Vollmachten ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.“ Im Nachtrag zur Teilungserklärung befinden sich darüber hinaus die folgenden Klauseln: „ 17.1 Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Herstellung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen, können die Eigentümer jedes wirtschaftlich sebstständigen Bereiches für ihren Bereich mit einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel) aller vorhandenen Stimmen beschließen. .. 17.5 Jeder Wohnungseigentümer erteilt zu vorstehenden Maßnahmen im Voraus seine unwiderufliche Einwilligung und erteilt der Firma … GMBH unter Befreiung von Beschränkungen des §181 BGB zur Abgabe aller hierzu erforderlichen Rechtshandlungen und Beschränkungen unwiderrufliche Vollmacht.“ Uns ist bekannt, dass sich Bauträger zur Vereinfachung und Durchführung komplexer Bauprojekte in einigen Fällen Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung geben lassen. 1.