Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Hier müsste man genau den Mietvertrag lesen und auch herausfinden, ob es eine generelle Erlaubnis des Vermieters bezüglich dieser Praxis gibt. Ferner müsste man genau prüfen, ob in dem Vertrag eine Klausel enthalten ist, die generell die Unter Vermietung gestattet.
Entweder muss der Vertrag so ausgestaltet sein, dass Sie als Hauptmieter eintreten oder sie sind dann unter Mieter, wenn sie mit den Hauptmietern einen entsprechenden Untermietvertrag geschlossen haben, beziehungsweise schließen werden. Dazu ist es wie gesagt notwendig, den Vertrag genau zu lesen.
Als Gesamtschuldner gegenüber dem Vermieter können Sie nur in Anspruch genommen werden, wenn sie Hauptmieter sind. Denkbar ist es allerdings, dass Sie bei Nichtzahlung der Miete von den Hauptmietern in Anspruch genommen werden oder aber der Vermieter für das nutzen der Wohnung eine Nutzungsentschädigung verlangt, die der Miete in der Höhe entspricht. Einer Zahlungspflicht, gleich welchen Rechtsgrundes, können sie nicht entgehen.
Von der Art der Vertragsgestaltung, nämlich ob sie Hauptmieter oder Untermieter sind, hängt es auch ab, gegenüber wem sie kündigen müssen. Sie müssen gegenüber Ihrem Vertragspartner kündigen.
Da Sie in irgendeiner Weise namentlich im Vertrag auftauchen, können Sie auch zur Räumung veranlasst werden. Es ist aber eher nicht denkbar, dass die von Ihnen genannte Konstellation so eintritt.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin