Sehr geehrte Damen und Herren, meine Eltern möchten mir (verheiratet) eine Schenkung bzw. Überlassung machen. Dazu sollen sie am Einfamilienhaus den Vorbehaltsnießbrauch erhalten, auch sollen folgende Rückübertragungsklauseln in den Vertrag aufgenommen werden: Die Rückforderung kann der Berechtigte stellen, wenn zu seinen Lebzeiten a)der Erwerber vor dem Berechtigten verstirbt, oder b)der Erwerber ohne schriftliche Zustimmung des Berechtigten über das Vertragsobjekt oder über Teile davon verfügt, insbesondere dieses veräußert oder belastet, oder c) eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Erwerbers eintritt oder die Zwangsvollstreckung in das Vertragsobjekt betrieben wird, oder d) wenn der Vertragsgegnstand oder dessen etwaige künftige Wertsteigerung bei der Eheschließung des Erwerbers ganz oder teilweise zu dessen Lasten beim Zugewinnausgleich geltend gemacht wird.