Sehr geehrter Fragesteller
eine solche Konstellation ist meines Erachtens nicht sittwidrig und wurde gerade gestern in ähnlicher Form durch gerichtlichen Vergleich in einem bei uns geführten Verfahren so festgelegt.
Auf nachehelichen Unterhalt kann grundsätzlich verzichet werden. In Ihrem Fall steht dem Verzicht ein adäquater Ausgleich gegenüber.
Suchen Sie einen anderen Notar, oder im Vorfeld einen Rechtsanwalt auf.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
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