Jeden in den Mieträumen enstandene Schaden hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. ... Der Mieter verzichtet auf den Ersatz von Aufwendungen, die ausgenommen bei Gefahr in Verzug vorgenommen wurden, ohne dass vom Vermieter zuvor Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist gefordert worden ist. §9a Schönheitsreparaturen Die Parteien vereinbaren einvernehmlich für den Fall der Unwirksamkeit der folgenden Bestimmungen, die die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Achönheitsreparaturen regeln sollen, dass der Vermieter in Abänderung der gesetzIichen Regelung nicht verpflichtet ist, den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Mietsache durch Durchfuhrung von Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu erhaIten (Freizeichnungsvereinbarung). ... Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durch geführt worden, so beginnen die Fristen ab diesem Zeitpunkt neu zu laufen. c) Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Anstreichen und Tapezieren der Wänd und Decken, die fachgerechte Pflege der Fußböden, das Streichen der Heizungsrohre und Heizkörper, der Innentüren, der Fenster und Außentüre von innen. 2. a) Eine nach Ziff. 1. entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführunng der Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen. b) Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gemäß § 9a Ziff. 1, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen auf Grund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Maler-Fachbetriebes an den Vermieter in Höhe eines Betrages zu zahlen , der sich nach dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen gem.