Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworte.
Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist die Formularbestimmung unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum unwirksam ist, wenn sie den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben.
Danach benachteiligt eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, den Mieter auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft.
Denn sie verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er dort nur kurze Zeit gewohnt hat oder erst kurz zuvor (freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung kein Bedarf bestünde.
Dies gilt allerdings nur insoweit, wenn es sich bei § 12 Ihres Mietvertrages nicht um eine Individualvereinbarung handelt.
Dies wäre dann anzunehmen, wenn eine Vertragsbestimmung ausgehandelt ist, wobei Aushandeln mehr als Verhandeln ist und vorliegt, wenn der Verwender die gesetzesändernden oder -ergänzenden Klauseln seiner AGB ernsthaft und von dem anderen Teil erkannt zur Disposition stellt und diesem eine reale Möglichkeit zur Klauseländerungn zwecks Wahrung seiner eigenen Interessen einräumt.
Ob dies in Ihrem Fall zutrifft, teilt der Sachverhalt nicht mit, ist aber regelmäßig nicht der Fall.
Sollte es sich bei § 12 Ihres Mietvertrages also nicht um eine Individualvereinbarung handeln, dann sind Sie nicht zu einer Renovierung bei Auszug verpflichtet.
Bitte beachten Sie aber, dass der Vermieter sehr wohl aber gegen Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, soweit es sich um Schäden handelt, die über den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsache hinausgehen.
Ob die von Ihnen geschilderten kleinen Löcher in den Fensterrahmen einen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würden, bezweifel ich, kann ich aber natürlich abschließend wegen fehlender Kenntnis nicht beurteilen.
Neue Fensterrahmen wird der Vermieter in der Regel aber nicht von Ihnen verlangen können.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und gerade durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatschen die Rechtlage entscheiden anders aussehen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Janine Potrz
Rechtsanwältin
Rittershausstr. 15
53113 Bonn
Tel.: 0228-218011
Fax: 0228-218012
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