Sehr geehrte Fragestellerin,
der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.10.2007, VIII ZR 261/06
u.a. folgendes festgestellt:
"Weicht die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche ab, so ist der Abrechnung von Betriebskosten die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung nicht mehr als 10 % beträgt (Fortführung der Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03
, NJW 2004, 1947
und vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06
, NJW 2007, 2626
)."
Da nach Ihrer Schilderung die Abweichung größer als 10% ist, hat der Vermieter nach der tatsächlichen, geringeren Wohnfläche abzurechnen. Die ca-Angabe im Mietvertrag führt nicht zu einer zusätzlichen Toleranz zugunsten des Mieters.
Sie sollten daher Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung erheben. Bitte beachten Sie insoweit die Einwendungsfrist des § 556 III 4,5 BGB
von 12 Monaten.
Unter Umständen kommt auch eine Minderung der Miete in Betracht. Dies ist aber davon abhängig, wann Sie die Flächenabweichung festgestellt haben und ob und wann dem Vermieter die Abweichung angezeigt wurde. Die Einzelheiten lassen sich Ihrer Anfrage nicht entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 11.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen