Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragestellungen lassen sich allein anhand Ihrer Angaben und insbesondere ohne Einsicht in den Mietvertrag nicht allesamt abschließend beantworten. Dennoch möchte ich im Rahmen dieser Ersteinschätzung gerne wie folgt Stellung dazu nehmen.
Ad 1.
Sie schreiben, dass Sie im Hinblick auf die Schimmelbeseitigung alle Maßnahmen sofort selbst durchgeführt haben und nun vom Vermieter den Ersatz der dafür angefallenen Kosten verlangen.
Nach § 536a BGB
besteht grundsätzlich ein Schadenersatz- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels, der bereits bei Vertragsschluss vorgelegen hat (sog. anfänglicher Mietmangel). Dies ist stellt eine sog. „verschuldensunabhängige Garantiehaftung" dar. Nach § 536a Abs. 2 BGB
kann der Mieter den Mangel allerdings erst dann selbst beseitigen und Kostenersatz vom Vermieter verlangen, wenn gem. Nr. 1 der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder wenn gem. Nr. 2 die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Erforderlich ist also zunächst eine Mangelanzeige im Sinne des § 536c BGB
unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abhilfe (Mängelbeseitigung).
Dies scheinen Sie vor Ihren selbst durchgeführten Maßnahmen nicht getan zu haben, so dass Sie die Kosten grundsätzlich nicht erstattet bekommen, es sei denn, es liegt beispielsweise der Fall des § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB
vor (siehe oben, Notwendigkeit der umgehenden Beseitigung).
Ad 2.
Soweit der private Schneeräumdienst Gegenstand des Mietvertrages geworden ist, haben Sie auch einen Anspruch, dass dieser ordnungsgemäß seine Arbeiten ausführt. Eine ordnungs- beziehungsweise vertragsgemäße Ausführung der Schneeräumarbeiten scheint Ihrer Schilderung zufolge nicht gegeben zu sein, so dass Sie hier dem Vermieter gegenüber eine entsprechende Anzeige machen sollten und eine kurze Frist zur Schneeräumung setzen sollten. Sollten Sie aus der Nichtdurchführung der Schneeräumarbeiten bereits einen bezifferbaren Schaden erlitten haben, ist der Vermieter grundsätzlich auch zum Schadensersatz verpflichtet.
Ad 3.
Im Hinblick auf den Wasserschaden gilt grundsätzlich Folgendes. Einen Anspruch auf eine zeitliche Verkürzung der entsprechenden Maßnahmen haben Sie grundsätzlich nicht, soweit die Maßnahmen fachmännisch erfolgen und tatsächlich diese 4 bis 6 Wochen andauern. Sie können jedoch die Miete mindern für den Zeitraum, in dem die Mietsache nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, § 536 BGB
. Sollten Mängel bestehen und diese angezeigt worden sein, kann auch sofort ein Minderungsrecht nach § 536 BGB
bestehen, wenn dadurch die Tauglichkeit eingeschränkt oder aufgehoben ist. Für eine Herabsetzung der Miete ist grundsätzlich erforderlich, dass dieser eine Minderungserklärung vorausgeht. Da die Mietminderungshöhe gesetzlich nicht festgelegt ist, kann hier auch keine abschließende Auskunft gegeben werden. In § 536 BGB
heißt es dazu lediglich:
„Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er (der Mieter) nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."
Jedenfalls ist eine nicht vorhandene Duschmöglichkeit grundsätzlich ein tauglicher Mietminderungsgrund. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Hierfür gibt es Mietminderungstabellen, in denen Minderungen in Prozent angegeben werden, wenn bestimmte Arten von Mängeln gegeben sind. Beispielhaft sei ggfs. das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 01.04.1996, Az. 206 C 85/95
, bei dem eine Mietminderung in Höhe von 33,33% für die einzig vorhandene nicht funktionierende Bade- oder Duschmöglichkeit für angemessen gehalten wurde oder etwa das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.11.1986, Az. 221 C 85/86
, bei dem eine Mietminderung in Höhe von 16,66% wegen einer nicht nutzbaren Dusche als angemessen betrachtet wurde. Es verbleibt allerdings immer beim Einzelfall, so dass für Ihren speziellen Fall in diesem Rahmen leider keine genaue Auskunft erfolgen kann.
Ad 4.
Soweit die Heizungen in den kalten Wintermonaten nicht funktionieren, kann eine Mietminderung grundsätzlich bis zur vollen Höhe gerechtfertigt sein. Dies trifft allerdings weniger auf Ihren Fall zu, da ich Sie so verstanden habe, dass die Heizungen „lediglich" in einigen Zimmern nicht funktionieren beziehungsweise nur lauwarm sind. Für diese jeweiligen Zimmer ist eine Mietminderung bis zur vollen Höhe denkbar, soweit die Heizung komplett ausfällt. Insgesamt kommt es allerdings wieder auf den Einzelfall an und auch darauf, inwieweit Sie dem Vermieter den Mangel nachweislich angezeigt haben.
Ad 5.
Bezüglich der Nachzahlungsforderung ist diese grundsätzlich berechtigt, soweit das Mieterhöhungsverlangen seinerseits rechtlich in Ordnung ist und Ihnen im Vorfeld auch ordnungsgemäß angezeigt wurde. In der Regel sollte mit dem Mieterhöhungsverlangen auch die komplette Warmmiete, d.h. incl. der Nebenkostenabschläge, erhöht werden. Das hiesige Vorgehen halte ich daher zwar nicht grundsätzlich für unrechtmäßig, allerdings für äußerst ungewöhnlich.
Ich hoffe, Ihnen eine ersten Eindruck über Ihre Rechte und Vorgehensweise in dieser Situation verschafft und Ihnen somit weitergeholfen zu haben. Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihren Vermieter wünsche ich Ihnen viel Erfolg und ein ggfs. erforderliches Durchhaltevermögen. Für das mir entgegengebrachte Vertrauen möchte ich mich vielmals bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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