Diesem Anwalt eine nicht öffentliche Beratungsanfrage schicken Alle Antworten von Rechtsanwalt Wolfram Geyer ansehen Alle Bewertungen von Rechtsanwalt Wolfram Geyer ansehen Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r), Ihre Rechtsfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung des Sachstandes wie folgt: Ziff. 3 der von Ihnen auszugsweise vorgelegten Vereinbarung dürfte schuldrechtlich gesehen unwirksam sein, da hierin ein mit den Grundsätzen des BGB unvereinbarer Vertrag zu Lasten Dritter zu sehen ist. ... Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, an der Schaffung einer Bestimmung mitzuwirken, welchen den ursprünglichen Zweck der unwirksamen beziehungsweise lückenhaften Bestimmungen in wirksamer Weise verwirklicht) Antwort auf einmalige Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.09.2005 14:23:09 Sehr geehrter Ratsuchender, zunächst vielen Dank für Ihr nachhaltiges Interesse an unserem Online-Service. zur Nachfrage (obwohl diese an sich teilweise Gegenstand einer neuen Frage wäre): zu 1.: Nein.