Mietrückstände - Form der Kündigung
beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann / Düren
Darin stand u.a. wortwörtlich: „Auf Grund wiederholten Ausbleibens der Mietzahlungen an den bisherigen Hauseigentümer besteht der Vermieter unbeschadet etwaiger Mietübernahme-Zusagen seitens öffentlicher Stellen (Sozialamt, BAföG-Amt o.ä.) auf der gesetzlich üblichen Zahlung von Mietzins und Vorauszahlungen bis zum dritten Werktag eines jeden Monats; bei wiederholter Nichtzahlung gelangt ansonsten das gesetzlich festgelegte Recht des Vermieters zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zur Anwendung.“ Die Zahlung der Mieten stolperte zu Anfang unseres „Vermietertums“ etwas, weil die Unterstützungszusagen sich verzögert hatten bzw. ein Antrag an einen anderen Unterstützungsträger in der Bearbeitung war. ... Hier haben wir noch nichts weiter unternommen, weil wir irgendwie immer noch auf eine Nachzahlung hofften. - unsere Hauptfragen: wie sieht Vorbereitung zur fristlosen Kündigung aus, muss so etwas wie eine Abmahnung geschickt werden oder war das schon unser Brief vom 20.2.?