Sehr geehrter Fragesteller,
1.
ich verstehe Ihre Frage so, ob die Kündigung des Mieters rechtmäßig war, also die Kündigung, die für den Mieter von der Betreuerin ausgesprochen worden ist.
Aus meiner Sicht ist allein die Vermieterkündigung maßgebend oder - anders gewendet - die Kündigung durch die Betreuerin unwirksam. Dies deshalb, weil die Fristen für eine ordentliche Kündigung bei langjährigen Mietverhältnissen für Mieter und Vermieter gleichermaßen gelten.
2.
Aber wenn sich die Kündigung als unwirksam erweist, wie sieht die Sachlage dann aus?? Wann muss die Betreuerin kündigen. Wie wird das Gericht es sehen? Gibt es ähnliche Fälle.
Persönliche Erkrankung oder ähnliches bewirkt kein Ende der Mietzahlungspflicht, vgl. § 552 BGB a.F., der hier noch anwendbar sein dürfte.
Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ist m.E. nach nicht ersichtlich. Dies kommt grds. auch nur dann in Betracht, wenn erhebliche Vertragsstörungen zum Nachteil des Mieters vorliegen. Diese liegen nach Ihrer Anfrage aber nicht vor.
Dann ist der Mietzins weiter geschuldet. Wird die Wohnung anderweitig vermietet, muss sich der Vermieter dies jedoch anrechnen lassen.
Eine Kündigung durch die Betreuerin macht daher m.E. nach keinen Sinn. Das Mietverhältnis endet aufgrund ordentlicher Vermieterkündigung.
Ich hoffe, dass ich Ihre Anfrage beantworten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rolf Tarneden
Rechtsanwalt aus Hannover
Nachfrage vom Fragesteller
02.02.2005 | 12:59
Mir geht es grundsätzlich darum. Ich habe dem Mieter aus o.g. Gründen gekündigt. Die Kündigungsfrist belief sich aber nur auf ca. 8 Monate, obwohl dem Mieter lt. Gesetz nach dieser langen Mietzeit immerhin 12 Monate Kündigungsfrist zustehen. Die Frage war: Ist meine Kündigung unwirksam, weil ich die Kündigungsfrist nicht eingehalten (trotz Anführung eines "Sonderkündigungsrecht") ? Wenn ja, könnte ich dann sagen, dass das Mietverhältnis bis heute weiter besteht, da ja die Betreuerin bis heute nicht schriftlich gekündigt hat ??
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.02.2005 | 17:48
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall hätte möglicherweise das Recht zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung bestanden (Verwahrlosung der Wohnung, Geruchsbeeinträchtigung etc.), aber Sie haben ja nicht außerordentlich gekündigt.
Dann haben Sie ordentlich gekündigt. Dies geht nur unter den gesetzlichen Fristen. Ich kann hier nicht erkennen, dass Ihnen hier ein "Sonderkündigungsrecht" zusteht, dass zu einer Fristverkürzung von 3 Monaten führen könnte.
Sie können mir aber auch schreiben und mir Ihren Standpunkt noch näher verdeutlichen (tarneden@wieck-zimmermann.de).
Wenn die vorgenommene Kündigung zu einem zu frühen Termin vorgenommen ist, wird sie umgedeutet in eine Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Das wäre nach Ihrer Anfrage der letzte Jahreswechsel gewesen. Das Mietverhältnis ist daher beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Rolf Tarneden
Rechtsanwalt