Der Vermieter weigert sich den Schaden auszubessern und verwies mich immer wieder behaarlich auf meine Hausratversicherung, die dafür aber nicht zuständig sein kann (hat mir die Versicherung bereits mitgeteilt). ... In der Regel sind diese nach folgendem Fristenplan erforderlich: - in Küche, Dusch- und Badräume alle 3 Jahre - in Wohn-, Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre - in sonstigen Nebenräumen alle 7 Jahre Zu Schönheitsreparaturen gehören auch Innenanstriche der Türen, Fenster, Fußleisten und Heißkörper. ... Weiterhin findet sich dort eine Klausel für die besagten Schönheitsreparaturen: Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den seinem häufigen Zugriff ausgesetzen Einrichtungen des Mietobjekts z.B: Heißthermen, WC-Alnagen, Wasch- und Abflussbecken, Fenster bis zu einem Rechnungsbetrag von 80 € im Einzelfall , jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 8% der Jahres-Netto-Kaltmeite, zu tragen.