. § 4 Provisionspflichtige Geschäfte 1.Dem Kooperationspartner steht ein Provisionsanspruch auf alle Zahlungen zu, die im Rahmen von Stromlieferverträgen der Marke WINDKRAFT fällig werden (Frage 5). 2.Der Provisionsanspruch des Kooperationspartners entsteht als unbedingter Anspruch, sobald und soweit der Unternehmer den Stromliefervertrag ausgeführt hat. Bei Vorleistungspflicht des Kunden entsteht der Provisionsanspruch bereits dann, wenn und soweit der Kunde seiner Vorleistungspflicht genügt. 3.Im Falle der Kündigung des Kooperationsvertrages erlischt der Provisionsanspruch des Kooperationspartners für Bestandskunden der Marke WINDKRAFT nicht (Frage 6). § 5 Höhe der Provision 1.Die Provision, die dem Kooperationspartner für alle in § 4 genannten provisionspflichtigen Geschäfte zusteht, beträgt 3,16%. 2.Grundlage der Provisionsberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag, abzüglich aller vom Energieversorger gewährten und vom Kunden in Anspruch genommenen Preisnachlässe. 3.Die in den vorstehenden Absätzen genannten Provisionssätze und Berechnungsgrundlagen für die Provisionsberechnung können nur im Wege schriftlicher Vereinbarungen beider Vertragsparteien geändert werden. § 6 Wegfall des Provisionsanspruchs 1.Der Provisionsanspruch entfällt im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtausführung eines abgeschlossenen Stromliefervertrages nur dann, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Energieversorger nicht zu vertreten sind. 2.Der Provisionsanspruch entfällt auch, wenn feststeht, dass der Kunde nicht leistet; er mindert sich, wenn der Kunde nur teilweise leistet. ... In der Provisionsabrechnung sind diejenigen Provisionsansprüche zu erfassen, die bis zum Ende des Vormonats in Folge der Ausführung des Stromliefervertrags durch den Energieversorger als unbedingte Ansprüche entstanden sind. 2.Bei der Provisionsabrechnung sind erbrachte Vorschusszahlungen zu berücksichtigen. 3.Die dem Kooperationspartner zustehende Provision ist mit der dem Endkunden zugehenden monatlichen Abschlagszahlung Abrechnung zahlbar. § 8 Wettbewerbsabreden 1.Der Kooperationspartner ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Energieversorger zu unterlassen. 2.Der Energieversorger ist während der Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, jeden Wettbewerb gegenüber dem Kooperationspartner zu unterlassen. § 9 Vertragsdauer, Kündigung 1.Das Vertra