Hierzu schreibt sie, dass gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 312g BGB: Widerrufsrecht">§ 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, kein Widerrufsrecht besteht. ... Laut Auskunft der Treppenlift-Firma sieht der Gesetzgeber im Fall der Kündigung des Vertrages vor, dass auch nach einer Kündigung eine Vergütung an den Lieferanten zu zahlen ist. ... Da der Firma im Falle einer Einigung keine weiteren Kosten durch Sachbearbeitung oder Rechtsbeistand entstünden, bieten sie uns an, gegen eine Zahlung von 8.900 Euro alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag abzugelten.