Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Verträge, die vor dem Tod abgeschlossen wurden, haben grundsätzlich Bestand und werden mit vererbt.
Leider hat Ihre Mutter kein Recht auf Stornierung.
Die Firma hat nun gegen Zahlung eines Schadensersatzes einen Rücktritt angeboten. Hier sind tatsächlich ersparte Aufwendungen abzuziehen, die genau aufgeschlüsselt werden müssen.
Fordern Sie hier nochmal schriftlich zur Aufschlüsselung auf!
Zudem hat die Firma alles zu unterlassen, was den Schaden erhöhen würde (Schadensminderungspflicht).
Steuerlich handelt es sich wohl um echten Schadensersatz (also ohne Austausch von Leistungen) - somit wird dann keine Umsatzsteuer erhoben.
Wenn Ihr Vater den Antrag auf Kostenübernahme vorab gestellt hat, kann ein Haus behinderten/pflegegerecht umgebaut werden. Hierfür gibt es einen Zuschuss idR von 4000 Eur ( nicht nur für den Lift). Nachträglich ist dies kaum möglich. Vielleicht ist eine kulante Regelung möglich - Anfragen lohnt hier allemal.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Stedinger Str. 39a
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Tel: 04221-983945
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Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, dass meine Mutter als Erbin kein Recht auf Stornierung des Treppenlifts hat. Es gab einen ähnlichen Fall auf "Frag einen Anwalt", bei dem die Großmutter verstorben war, die den Treppenlift bestellt hatte:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Gro%C3%9Fmutter-verstorben,-zuvor-Bestellung-eines-Treppenlifts--f261777.html)?
Dort hatte der damalige Anwalt gemeint, die Erben seien zur Annahme des Treppenlifts nicht verpflichtet, sondern sie könnten sich auf den Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB
berufen. Der Grund sei, dass der spezielle angepasste Treppenlift nur für die Großmutter einen sinnvoll nutzbaren Gegenstand dargestellt hätte, nicht aber für die Erben. Insofern sahen wir eine Analogie zu unserem Fall, bei dem der Treppenlift für für meine Mutter als Erbin ja ebenfalls nutzlos ist, da sie mittlerweile im Pflegeheim lebt.
Der damalige Anwalt meinte, dass die Erben in dem Fall auch einen Schadensersatz nach § 280 Absatz 1 BGB
nicht leisten müssten, da sie keine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Wäre diese Begründung denn in unserem Fall nicht auch anwendbar und würde uns dann doch ermöglichen, den Kaufvertrag ohne weitere Kosten zu stornieren?
Ich halte den Weg über Wegfall der Geschäftsgrundlage ohne Schadensersatz (275BGB) für gewagt und angesichts des Streitwerts für eine Notnagel, aber auch für ein sehr hohes Prozessrisiko.
Ich würde eher versuchen, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob ggf. ein Widerrufsrecht (ein höheres Gericht hat dies bei Treppenliften bejaht, jedoch noch keine Rechtsprechung des BGH) vorlag, ob im Vertrag unwirksame Klauseln bestehen oder sonstwie Klauseln vereinbart wurden, die eine Lösung vom Vertrag möglich machen.
Beachten Sie vor allem, dass uns der Vertrag nicht vorliegt und wir somit nicht prüfen konnten, ob eventuell noch diese andere Möglichkeiten bestehen, vom Vertrag loszukommen bzw. einen Schadensersatzanspruch wegen unwirksamer Klauseln zu minimieren bzw. ganz auszuschließen.
Angesichts des doch sehr hohen Streitwertes würde ich mich daher weder auf einen Schadensersatzanspruch noch sonstige vertragliche Vereinbarungen einlassen, ohne anwaltliche Unterstützung. gehen Sie davon aus, dass diese Firmen die Fälle täglich haben und daher Sie alleine argumentativ nicht weiterkommen werden.