Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Nachbar braucht eine Anspruchsgrundlage , um ein Leitungsrecht über ihr Grundstück zu besitzen. Dies ergibt sich nach ihrer Schilderung schon mal nicht aus dem Grundbuch.
In Betracht kommen als Anspruchsgrundlage aber auch Verträge, also sollte insbesondere der damalige Teilungsvertrag und Kaufvertrag der beiden Grundstücke geprüft werden. es ist möglich , dass sich hieraus ein Anspruch auf Eintragung eines Leistungsrechts und damit auf Nutzung der Leistung ergibt.
Auch in einem noch zu schließenden Vertrag, kann so ein recht eingeräumt werden.
Schließlich gibt es noch eine gesetzliche Anspruchsgrundlage nämlich analog zu § 917 BGB
( Notwegrecht), dass dem Nachbarn die Leistungsnutzung gegen eine Geldrente ( Abs. 2) sichert, wenn eine anderweitige Anbindung an das Abwassernetz für ihn unmöglich ist. Er könnte also ein Notleistungsrecht besitzen.
Sollte eine Anbindung an das öffentliche Abwassernetz auch anderweitig herzustellen sein, so besitzt er auch den Anspruch Analgo § 917 BGB
nicht. Deswegen dürfen sie seine Leistung nun trotzdem nicht vorschnell sperren oder entfernen, denn das würde in das Besitzrecht des Nachbarn nach § 862 BGB
eingreifen und sie können zur Unterlassung per einstweiliger Verfügung bis hin zum Wiederanschluß verpflichtet werden, insbesondere dann, wenn ihnen kein Schaden durch die Nutzung ( z.B. nur von ihnen zu tragende Abwassergebühren) entsteht.
Aber sie können nach §§ 1004
, 985
, 903 BGB
die Unterlassung der Nutzung ihres Grundstücks fordern und ihn auffordern die Leitungsnutzung binnen angemessener Frist einzustellen und dies gerichtlich durchsetzen, wenn kein Anspruch ( siehe oben ) vorhanden ist. Hieran ändert es auch nichts, dass sie jahrelang die Nutzung der Abwasserleitung auf ihrem Grundstück erlaubt haben (BGH Urteil vom 29.02.2008, Az.: V ZR 31/07
und vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13
). Der Anspruch ist trotzdem nicht verwirkt, lediglich ein Anspruch auf Beseitigung durch den Nachbarn selbst könnte verjährt sein, so dass Kosten für eine eventuelle Leistungsbeseitigung zu ihren Lasten gehen könnten.
Fazit: Es ist zunächst zu prüfen, ob der Nachbar einen Anspruch auf Nutzung der Wasserleitung aus Vertrag oder Notleistungsrecht haben könnte. Hat er dies nicht, so können sie ihn auffordern, die Leistungsnutzung zu unterlassen und dies auch gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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