Die Schönheitsreperaturen werden vom Mieter getragen (siehe auch Allgemeine Vertragsbestimmungen Nr. 3, Ziff. 9) Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Renovierungsfristen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Renovierung, so ist der Mieter verpflichtet, unter Berücksichtigung der individuellen Abnutzungserscheinungen und des tatsächlichen Erhaltungszustandes, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines unverbindlichen Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malereifachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen: Liegen die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit in Küchen, Bädern, Duschen länger als 1 Jahr zurück = maximal 33 % der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 2 Jahre zurück = maximal 66% der Kosten des Kostenvoranschlages in Wohn-, Schlaf-,Hobbyräumen, Toiletten, Dielen, Fluren länger als 1 Jahr zurück = maximal 20 % der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 2 Jahre zurück = maximal 40% der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 3 Jahre zurück = maximal 60% der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 4 Jahre zurück = maximal 80% der Kosten des Kostenvoranschlages in anderen Nebenräumen länger als 1 Jahr zurück = maximal 14 % der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 2 Jahre zurück = maximal 28% der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 3 Jahre zurück = maximal 42% der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 4 Jahre zurück = maximal 56% der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 5 Jahre zurück = maximal 70% der Kosten des Kostenvoranschlages länger als 6 Jahre zurück = maximal 84% der Kosten des Kostenvoranschlages Bei begründeter unterdurchschnittlicher Abnutzung der Wohnung sind die prozentualen Anteile angemessen herabzusetzen. ... Schönheitsreperaturen Die Schönheitsreperaturen werden vom Mieter getragen. ... Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die druch verspätete oder schlecht ausgeführte Schönheitsreperaturen entstehen.