Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier muss sich der Mieter sein widersprüchliches Verhalten entgegenhalten lassen.
Im Einzelnen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
"(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen."
Das ist also genau der Miete für diese Zeit entsprechend.
Sie mussten auch nicht mehr auf das Anwaltsschreiben reagieren und waren auch noch nicht gehalten, sofort eine Klage auf Räumung, Herausgabe und Zahlung zu erheben.
Ich würde daher von dem Mieter das noch fordern. Setzen Sie ihm eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Zahlt er nicht, sollten Sie selbst einen Anwalt beauftragen, dessen Kosten der Mieter ebenfalls als Verzugsschadensersatz zahlen muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Aber es ist doch so, dass der Mieter mir die Wohnung zurückgeben wollte, nämlich genau nach Ablauf der von mir zunächst ausgesprochenen Kündigung. Ich hatte ja zum 30.04. gekündigt. Er war am 03.05. da und wollte die Schlüssel abgeben. Ich war es ja, der die Rücknahme der Wohnung verweigert hat, weil ich davon ausgegangen bin, dass das Mietverhältnis ungekündigt und unbefristet besteht. Man wird dem Mieter nicht vorwerfen können, dass er hat die Wohnung nicht zurückgeben wollen. Ist nicht eher die Frage zu klären, ob das Mietverhältnis zum 30.04.19 tatsächlich beendet ist durch meine Kündigung, wenn ein Widerspruch zur Kündigung erfolgt ist ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Richtig, der Mieter wollte die Wohnung zurückgeben, aber hat dem vorher widersprochen, sodass die Übergabe völlig überraschend kam und Ihnen nur eine Neuvermietung zum 1.7.2019 möglich war. Das war ja auch im Interesse des alten Mieters.
Das ist also ein ersatzfähiger Schaden, den der alte Mieter verursacht hat.
Die Fortsetzung hätte ja sowieso die alte Mietzahlung bedeutet.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt